OLG Karlsruhe verweist private Arcus Sportklinik in Pforzheim auf für gesetzlich Versicherte geltende Fallpauschalen

Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), mit der Quersubventionierungen zwischen staatlich geförderten Plankrankenhäusern und mit diesen verbundenen Privatkliniken verhindert werden sollen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.07.2017 im Verfahren um Privatabrechnungen der Arcus Sportklinik in Pforzheim entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Arcus Sportklinik und die Arcus Klinik räumlich und organisatorisch verbundene Einrichtungen im Sinne des § 17 KHG. Damit könne die Arcus Sportklinik für Operationen, die auf der Basis von ab dem 01.01.2012 geschlossenen Behandlungsverträgen durchgeführt wurden, nur die Fallpauschalen für gesetzlich Versicherte abrechnen. Höhere Entgeltvereinbarungen seien unwirksam. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen die Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof einlegen (Az.: 10 U 2/17).

Empfangsbereich, Internetauftritt und Telefonnummer geteilt

Die Klägerin, eine private GmbH, betreibt seit 1995 die "Arcus Sportklinik" in Pforzheim als Privatklinik. Die Gesellschafter der Klägerin errichteten eine weitere GmbH, die am selben Standort unter dem Namen "Arcus Klinik" seit 2006 ein staatlich gefördertes Krankenhaus für gesetzlich Versicherte (sogenanntes Plankrankenhaus) betreibt. Beide Kliniken nutzen teilweise dieselben Räume, technischen Einrichtungen und dasselbe Personal. Sie teilen sich Empfangsbereich, Internetauftritt und Telefonnummer.

Krankenhausfinanzierungsgesetz soll Quersubventionierungen verhindern

Plankrankenhäuser erhalten für ihre Leistungen festgelegte Fallpauschalen und staatliche Zuschüsse. Privatkliniken erhalten diese Zuschüsse nicht, dürfen aber mit ihren Patienten ihr Honorar grundsätzlich frei vereinbaren. Unter anderem um zu verhindern, dass es zu Quersubventionierungen zwischen staatlich geförderten Plankrankenhäusern und mit diesen verbundenen Privatkliniken kommt, wurde mit Geltung ab 01.01.2012 das Krankenhausfinanzierungsgesetz geändert. Seither dürfen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG Privatkliniken, die organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden sind und sich in dessen räumlicher Nähe befinden, für Leistungen, die auch vom Plankrankenhaus angeboten werden, ebenfalls nur die Fallpauschalen in Rechnung stellen.

Privatklinik hält § 17 KHG für verfassungswidrig und auch inhaltlichen Anwendungsbereich für nicht eröffnet

In dem jetzt entschiedenen Verfahren hatte die Arcus Sportklinik für eine Hüftoperation circa 13.000 Euro in Rechnung gestellt. Die Privatversicherung des Patienten hat davon nur rund 6.500 Euro bezahlt, wie es der Fallpauschale entsprochen hätte. Das Landgericht Karlsruhe hatte § 17 KHG für anwendbar erklärt und die Klage der Privatklinik auf den restlichen Rechnungsbetrag abgewiesen. Die Klägerin hält dagegen die Neuregelung im KHG für verfassungswidrig und ist unter anderem der Ansicht, die Vorschrift greife bei den beiden formalrechtlich getrennten Kliniken in Pforzheim auch inhaltlich nicht.

Noch über 100 Verfahren um Privatabrechnungen der Arcus Sportklinik anhängig

Das OLG Karlsruhe hat jetzt die Entscheidung des LG Karlsruhe bestätigt. Das Urteil ist Teil einer Klagewelle. Beim LG Karlsruhe sind derzeit noch über 100 Verfahren um Privatabrechnungen der Arcus Sportklinik anhängig. Beim OLG Karlsruhe sind derzeit 15 Berufungsverfahren anhängig.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2017 - 10 U 2/17

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2017.

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