LG nahm Anspruch auf Ersatz des Minderwertes an
Der Kläger erwarb im Jahr 2014 von einer Autohändlerin für 22.100 Euro ein Fahrzeug der Marke Skoda Yeti, bei dem ein Motor des Typs EA 189 EU 5 eingebaut ist. Er hat die VW AG auf Schadenersatz verklagt und unter anderem die Zahlung eines Minderbetrages in Höhe von 25% des Kaufpreises begehrt. Das Landgericht hat einen Schadenersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Zahlung eines Minderbetrages, jedoch nur in Höhe von 10% des Kaufpreises des Fahrzeuges, verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
OLG: Kein Schadenersatz in Form des Minderwertes
Das OLG hat das Urteil des LG abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar stehe dem Kläger dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch zu. Er könne aber nicht Schadenersatz in Form des behaupteten Minderwerts des Fahrzeuges (sogenannter kleiner Schadenersatz) verlangen Diese Form der Schadensberechnung sei nur dann möglich, wenn – jedenfalls auch – eine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht. Werden Schadenersatzansprüche ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung gestützt, scheide diese Form der Schadensberechnung aus. Die Berechnung des Minderwerts setzt nach Ansicht des OLG außerdem voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, zu einem niedrigeren Kaufpreis gekauft hätte. Dies sei hier nicht der Fall.