OLG Karlsruhe verneint Entschädigung von deutschem Zertifizierer und französischer Versicherung für fehlerhafte Brustimplantate

Die Klage einer Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den mit der europarechtlichen Zertifizierung der Herstellerfirma betrauten TÜV Rheinland sowie die französische Versicherung des mittlerweile liquidierten französischen Brustimplantatherstellers PIP bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 27.06.2018 hervor (Az.: 7 U 96/17). Am selben Tage wurde über acht weitere Berufungen mit vergleichbaren Sachverhalten entschieden. Auch in diesen Verfahren wurde eine Entschädigung verneint.

Implantate mussten entfernt werden

Der TÜV Rheinland führte seit 1997 bis 2010 bei der Firma PIP angekündigte Zertifizierungsaudits durch und erteilte ein CE-Kennzeichen. Bei diesen Audits wurde auftragsgemäß das Qualitätssicherungssystem der Firma PIP, nicht aber die Produkte selbst geprüft. Bei der Firma PIP kam es zur Verwendung von nicht zugelassenen Silikon-Brustimplantaten. Die Klägerin behauptet, bei ihr sei im Jahr 2008 ein nicht zugelassenes Silikonimplantat eingesetzt worden. Dieses wäre nicht eingesetzt worden, wenn der TÜV Rheinland seinen Pflichten als Zertifizierer nachgekommen wäre und insbesondere unangekündigte Kontrollen durchgeführt hätte, weil es dann früher zu einer Entdeckung der fehlerhaften Brustimplantate gekommen wäre. Anlass zu derartigen Kontrollen habe bestanden. Die Entfernung der eingesetzten Implantate sei erforderlich gewesen, um die Klägerin vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Das Landgericht Heidelberg hatte die Klage abgewiesen.

Gericht verweist auf BGH-Rechtsprechung

Die Berufung der Klägerin wurde nun mit Urteil vom 27.06.2018 vom OLG zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof habe zu vergleichbaren Sachverhalten bereits entschieden, dass eine Haftung des Zertifizierers wegen der Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen nur dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (NJW 2017, 2617), betonte das Gericht. Entsprechende Anhaltspunkte habe das OLG Karlsruhe – jedenfalls vor der Operation der Klägerin – nicht feststellen können.

Haftung wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt

In Deutschland mit PIP-Brustimplantaten versorgten Patientinnen steht nach dem Urteil des OLG auch kein Anspruch gegen die französische Versicherung des liquidierten Herstellers PIP zu. Die beklagte französische Versicherung habe in ihrem Vertrag mit der Firma PIP ihre Haftung wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin sei der Schaden aber in Deutschland eingetreten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018 - 7 U 96/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2018.