Weniger an Umgang bedeutet kein Mehr an Gerichtskosten

Im Rahmen der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren bedeutet ein Weniger an Umgang in der Regel nicht, dass man "verloren" und deshalb mehr Kosten zu tragen hat. Das Kindeswohl stehe im Vordergrund, betonte das OLG Karlsruhe.

Eine Mutter wehrte sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren. Ihr Verhältnis zum eigenen Kind war problematisch: Vor zwei Jahren war es – 11-jährig – zum Vater gezogen. Nach einem letzten Kontakt kurze Zeit danach verweigerte es jeden Kontakt mit der Mutter. Diese wollte ihr Kind aber zumindest 14-tägig von Freitag bis Sonntag sowie an zwei Feiertagen sehen. Auch der Vater hatte nichts gegen eine zumindest stundenweise Anbahnung einzuwenden, verweigerte dem Jugendamt aber den Kontakt zu seiner Tochter. Die Sache ging vor Gericht. Dort erklärte das Kind, dass es keinen Umgang mehr mit der Mutter wolle. Es habe sich in letzter Zeit nicht mehr wohl bei ihr gefühlt. Einen Monat nach der Anhörung nahm die Frau ihren Antrag zurück. Das Familiengericht legte ihr die Kosten auf: Der Umgangsantrag sei wegen der Weigerung des Kindes erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Die Beschwerde hatte Erfolg.

Das OLG Karlsruhe hob die Kosten gegeneinander auf (Beschluss vom 25.01.2024 – 5 WF 147/23). Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen sind, liege nicht vor. Vor allem sei nicht festzustellen, dass der Antrag der Frau von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und sie dies erkennen musste. Selbst der Vater sei immer davon ausgegangen, dass irgendeine Umgangsregelung zu finden sein werde. Schließlich habe er durch sein Verhalten, dem Jugendamt keine unabhängige Feststellung des Kindeswillens zu ermöglichen, überhaupt erst das gerichtliche Verfahren herausgefordert.

Ein Weniger an Umgang bedeute – anders als im Zivilprozess – in der Regel nicht, dass man "verloren" und deshalb mehr Kosten zu tragen habe, betonen die Karlsruher Richterinnen und Richter. Im Umgangsverfahren stehe die Wahrung des Kindeswohls im Vordergrund. Hier habe das Kind erklärt, keinen Umgang mit der Mutter zu wollen, dies aber im Wesentlichen mit fehlender Zuwendung und Aufmerksamkeit während der letzten Zeit des Zusammenlebens begründet. Wenn die Eltern diesem Wunsch einfach nachkämen, spreche dies nicht für ein Unterliegen der Umgang beantragenden Mutter und ein Obsiegen des nunmehr allein erziehenden Vaters. Vielmehr liege ein gemeinsames Erziehungsversagen beider Eltern vor, wenn sie die bestehenden Bindungen des Kindes zur Mutter abbrechen ließen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2024 - 5 WF 147/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 7. Februar 2024.