Klage erstinstanzlich erfolgreich
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er fordert, dass die beklagte Bausparkasse die weitere Verwendung folgender Klausel in ihren ABB unterlässt: "Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln." Die von der beklagten Bausparkasse eingesetzte Klausel weiche von den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Bausparkassen ab, so der Kläger. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben.
OLG: Bausparer unangemessen benachteiligt
Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen. Die angefochtene Klausel hält nach Auffassung des Gerichts der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündigungsgründe nicht stand. Die Klausel benachteilige Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nicht zu vereinbaren sei (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Gericht moniert praktisch auf Null verkürzbare Frist
Die Klausel ermögliche der Bausparkasse – entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt habe, dann aber die Zuteilung nicht annehme. Damit seien Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen muss, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötige. Nach dem Gesetz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) habe der Bausparer jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist laufe der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen und vereitele damit zugleich den Zweck des Bausparvertrages (§ 307 Abs. 1 BGB, Abs. 2 Nr. 2 BGB).