Vorteil Boris Becker: Fernsehbeitrag von Oliver Pocher darf nicht mehr gezeigt werden

Boris Becker hat sich mit einer Unterlassungsklage gegen TV-Komiker Oliver Pocher in zweiter Instanz durchgesetzt. Das OLG Karlsruhe untersagte Pocher, Bildsequenzen eines Fernsehbeitrags über eine inszenierte Modepreisverleihung an Becker weiter zu verbreiten.

Pocher hatte in der am 29.10.2020 ausgestrahlten RTL-Fernsehsendung "Pocher – gefährlich ehrlich“ einen 15-minütigen Beitrag gebracht, in dem Becker ein "Fake“-Modepreis einer frei erfundenen Zeitschrift verliehen wurde. Becker sah sich durch die Verwendung der durch Täuschung erlangten Videoaufnahmen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte vor dem LG Offenburg. Er wollte die Sendung des Beitrags verhindern und ihn löschen lassen. Das Gericht erklärte allerdings, Pochers Beitrag sei von der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun anders (Urteil vom 28.11.2023 -14 U 620/22). Pocher darf die strittigen Bildsequenzen nicht weiter verbreiten und muss die auf seiner eigenen Internetpräsenz veröffentlichten Bildsequenzen löschen. Becker habe in die Veröffentlichung nicht eingewilligt und sei bewusst über den Zweck der Aufnahmen getäuscht worden. Während dem Kläger vorgespiegelt worden sei, einen ernst gemeinten, echten Preis für sein Modelabel zu erhalten, habe der tatsächliche Zweck darin bestanden vorzuführen, wie der Kläger ohne sein Wissen zur Annahme einer in die Trophäe eingearbeiteten "Spendensumme“ veranlasst werde.

Eine Verwendung der Bildsequenzen ohne Einwilligung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die strittigen Aufnahmen dem Bereich der "Zeitgeschichte“ zuzuordnen wären. Dies hat das OLG vorliegend verneint. Zwar habe bei Ausstrahlung der Sendung ein großes öffentliche Interesse an Beckers Insolvenzverfahren und Berichten über strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn bestanden. Dieses Informationsinteresse führe aber nicht dazu, dass der prominente Ex-Tennisstar jede Form der Verwendung seines Bildes – gleich, auf welche Weise es gewonnen wurde – hinnehmen müsse.

Becker sei durch die Täuschung zu einem Objekt degradiert und zugleich dahingehend manipuliert worden, aktiv daran mitzuwirken, seine eigene Person ins Lächerliche zu ziehen. Da sich der Sendungsinhalt zudem nur ganz am Rande mit der Insolvenz und ihren Folgen für den Kläger befasst habe, genieße das Persönlichkeitsrecht Beckers Vorrang.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2023 - 14 U 620/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 28. November 2023.