Streit um Zahlung der Ladenmiete während des ersten Corona-Lockdowns
Die Beklagte musste ihre Filiale aufgrund einer behördlichen Anordnung im ersten Corona-Lockdown vom 18.03.2020 bis zum 19.04.2020 schließen. Während dieser Zeit zahlte sie die vereinbarte Miete für ihr Ladenlokal nicht an die Vermieter. Im Streit um die Mietzahlung erhielten die Vermieter erstinstanzlich Recht. Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Miete legte die Beklagte Berufung ein.
OLG: Einzelhändlerin muss volle Miete zahlen
Das Oberlandesgericht hat nunmehr die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung der Beklagten unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beklagte sei zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet. Eine pandemiebedingte Betriebsschließung stelle keinen Mietmangel dar, der zur Einbehaltung der vereinbarten Miete berechtigte. Zwar komme eine Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ausreichend begründet
Dies setze jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaube. Hierfür wäre eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der unter anderem der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen zum Beispiel durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware zu berücksichtigen seien. Solche besonderen Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, habe die Beklagte nicht in ausreichender Weise geltend gemacht.