Lastschrift von Luxemburger Konto abgelehnt
Laut vzbv hatte ein in Deutschland wohnender Kunde auf der Internetseite des Versandhändlers Pearl vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Schon bei der Eingabe der Kontonummer erschien eine Fehlermeldung. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: "Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen." Dagegen klagte der vzbv.
OLG Karlsruhe: SEPA-Verordnung regelt freie Kontowahl
Das OLG Karlsruhe entschied dem Verband zufolge, dass die Pearl GmbH damit gegen die SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung dürften Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen sei, von dem die Zahlungen erfolgen sollen. Damit habe das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts Freiburg bestätigt.
vzbv klagebefugt – SEPA-Verordnung dient auch dem Verbraucherschutz
Wie der Verband weiter mitteilt, hatte das Unternehmen vor Gericht vor allem die Klagebefugnis des vzbv bestritten. Ziel der SEPA-Verordnung sei nicht der Verbraucherschutz, sondern die Schaffung eines integrierten Marktes für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen in Euro. Dieser Sichtweise sei das OLG nicht gefolgt. Die Verordnung habe das Ziel, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern. Dies diene unmittelbar auch dem Verbraucherschutz, so das OLG.