Verbraucherschutzverband forderte Unterlassung
Bei dem Kläger im zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er fordert, dass die Bank die weitere Verwendung der Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterlässt. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben.
Entgelt für Erfüllung der vertraglichen Pflichten
Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bank nunmehr zurückgewiesen und entschieden, dass die "Münzgeldklausel" unwirksam ist. Die angefochtene Regelung weiche von der gesetzlichen Bestimmung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ab. Zwar regele die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung könne die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Jedoch erfasse sie auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. Damit enthalte sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt.
Kunden unangemessen benachteiligt
Das vereinbarte Entgelt in Höhe von 7,50 Euro geht nach Auffassung des OLG entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Damit sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB).