Einem Angehörigen der "Letzten Generation" wurde vorgeworfen, sich am 11. Februar 2022 in Freiburg an einer Straßenblockade beteiligt zu haben. Zur Verteidigerin wählte er eine Frau, die weder Rechtsanwältin noch Hochschullehrerin ist, sondern ihn nur per Genehmigung des AG Freiburg (§ 138 Abs. 2 Satz 1 StPO) verteidigen durfte. Nach der Verurteilung wegen Nötigung zu einer Geldstrafe ging der Angeklagte in die Berufung. Das Landgericht Freiburg legte dem OLG Karlsruhe die Sache vor, weil sie die Verteidigerin vom Strafverfahren ausschließen wollte. Sie sei selbst Angehörige der "Letzten Generation", gehöre dort zum Legal Team und habe sich selbst ebenfalls wegen Blockade-Aktionen strafrechtlich verantworten müssen. Das OLG lehnte die Vorlage als unzulässig ab.
Mitgliedschaft begründet keine Beteiligung an einer Straftat
Die Karlsruher Richterinnen und Richter (Beschluss vom 27.03.2024 – 2 Ws 68/24) ließen das Argument des LG, durch die Zugehörigkeit zum Legal Team der "Letzten Generation" sei die Verteidigerin auch an der hier streitgegenständlichen Tat beteiligt, nicht gelten. Ein Ausschließungsgrund nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO setze eine Beteiligung an der konkreten Straßenblockade am 11. Februar 2022 nach den §§ 25 – 27 StGB voraus. Hierfür sei selbst nach dem Vortrag des LG nichts ersichtlich.
Allein die Verfolgung der gleichen politischen Ziele oder auch eine Zusicherung, dass sie den Angeklagten nach der Tat verteidigen werde, genüge nicht zur Begründung einer Täterschaft oder Teilnahme. Das OLG geht auch nicht davon aus, dass der Angeklagte die Blockade ohne die Verteidigerzusage nicht begangen hätte.