Ausreichend Zeit für den Bausparer, um sich zu entscheiden
Nach Auffassung des Gerichts vereitele die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages, teilte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit. Das OLG Karlsruhe beziehe sich auf ein Urteil des BGH vom 21.02.2017 (JZ 2017, 1007), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden müsse, die hier nicht gegeben sei. Der Bausparer müsse ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Immerhin habe er hier 15 Jahre niedrig verzinst angespart, um dieses Bauspardarlehen erhalten zu können.
Verbraucherzentrale klagt auch gegen andere Bausparkassen
Die angegriffene Klausel räume der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürze damit die Überlegungsfrist bzw. schaffe sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab. "Das Urteil stimmt uns zuversichtlich, mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Bausparkassen eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern zu können“, sagte Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Klauseln schon länger in Benutzung
Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia sei eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen gehe es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale gehe damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.
Weitere Termine
Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.07.2018 am OLG Stuttgart verhandelt (Az. 2 U 188/17). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.