Ermittlungen nach Klageerzwingungsantrag
Die Wahlplakate mit den Aufschriften "Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!" sowie "Wir hängen nicht nur Plakate!" hatten das OLG Karlsruhe bereits in der Vergangenheit beschäftigt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe diese Entscheidung bestätigt hatte, ordnete das OLG mit Beschluss vom 26.02.2020 auf einen Klageerzwingungsantrag des Antragstellers, des Vorstandsvorsitzenden der jüdischen Gemeinde Pforzheim, hin die Aufnahme von Ermittlungen an.
Gericht: Selbstjustiz angekündigt
Zur Begründung führte der Senat damals aus, es liege ausgesprochen nahe, dass das zuerst genannte Plakat nicht zu dem Zweck bei der Synagoge angebracht worden sei, Kritik am Staat Israel zu üben, sondern dass es sich um eine speziell gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland gerichtete Aussage handele, durch welche der Eindruck einer Bedrohung durch diese erweckt werden solle. Deshalb – und so bekomme das neben dem ersten angebrachte zweite Plakat "Wir hängen nicht nur Plakate!" seinen Sinn – signalisierten die Verfasser als Reaktion auf die behauptete Bedrohung Gewaltbereitschaft und kündigten – unter Einbindung des beworbenen Lesers – Selbstjustiz an.
Staatsanwaltschaft: Kein hinreichender Tatverdacht
Die in der Folge aufgenommenen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 07.05.2021 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe keinen Erfolg, weshalb der Antragsteller erneut Klageerzwingungsantrag beim OLG Karlsruhe gestellt hat. Dieser Antrag wurde nunmehr als unbegründet verworfen.
Plakate als volksverhetzend eingestuft
Das OLG hat dabei zunächst seinen Beschluss vom 26.02.2020 ausdrücklich bestätigt, wonach die in Pforzheim aufgehängten Wahlplakate den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Plakate nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen nicht unmittelbar vor der Synagoge, sondern in circa 110 Metern Entfernung an einem Laternenmast gegenüberliegend angebracht waren. Auch stehe einer Anklageerhebung kein unvermeidbarer Verbotsirrtum auf Seiten der Beschuldigten entgegen.
Verantwortliche waren nicht zu ermitteln
Allerdings rechtfertigten nach den weiteren Ausführungen des Senats tatsächliche Gründe die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft. Die Verantwortlichkeiten für die Plakatgestaltung und -verwendung sowie die innerparteilichen Abläufe der Entscheidungsfindung für die Gestaltung und deutschlandweite Verbreitung der Plakate einschließlich der Orte ihrer Anbringung hätten im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht aufgeklärt werden können. Auch die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Bundesverbandes der Partei "Die Rechte" in Dortmund am 02.05.2019 durch die Staatsanwaltschaft Dortmund im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und versuchten Wahlfälschung habe keine Hinweise zu den Verantwortlichkeiten für die Gestaltung oder Verwendung der Plakate ergeben.
Individuelle Verantwortlichkeit erforderlich
Zwar liege es nahe, dass die beschuldigten Tatverdächtigten aufgrund ihrer Stellung als Parteivorsitzende an den Entscheidungen zur Gestaltung und Verbreitung der in Pforzheim angebrachten Plakate mitgewirkt haben. Hinreichend konkrete Beteiligungsbeiträge konnten aber auch nach Ansicht des Gerichts nicht ermittelt werden. Eine nachweisbare individuelle Verantwortlichkeit sei jedoch nach dem im Strafrecht geltenden Schuldprinzip zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer strafrechtlichen Ahndung. Vor diesem Hintergrund konnte der Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zu verpflichten, keinen Erfolg haben, so das OLG.
Weitere Ermittlungen scheiden aus
Die – im Klageerzwingungsverfahren nur ausnahmsweise mögliche – Anordnung weiterer Ermittlungen sei bereits an dem formalen Umstand gescheitert, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, von der Erhebung welcher Beweise die Staatsanwaltschaft abgesehen habe und welche Ergebnisse von dieser Beweiserhebung zu erwarten gewesen wären. Gegen den Beschluss des OLG ist kein Rechtsmittel gegeben.