Kein Verweis an Verwaltungsgericht bei behaupteter Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen

Eine bloße Anregung an das Familiengericht, wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung tätig zu werden, begründet kein förmliches gerichtliches "Verfahren", das an eine andere Gerichtsbarkeit verwiesen werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Das Familiengericht müsse zunächst im Wege von "Vorermittlungen" prüfen, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werde; gebe es hierfür keinen Grund, könne es die Angelegenheit selbst beenden. 

Streit um Schutzmaßnahmen während Pandemie

Bei etlichen Familiengerichten im Bezirk des OLG Karlsruhe sind in den zurückliegenden Wochen Anregungen zur Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen vor dem Hintergrund von Schutzmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie eingegangen. Auf eine solche Anregung hin hatte das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 30.03.2021 das "Verfahren" an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Diese Entscheidung hat das OLG Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 28.04.2021 aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen aufgehoben.

Nur begrenzte inhaltliche Aussagekraft

Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass eine bloße Anregung an das Familiengericht, wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung tätig zu werden, noch kein förmliches gerichtliches "Verfahren" begründe, das an eine andere Gerichtsbarkeit verwiesen werden könnte. Das Familiengericht müsse vielmehr zunächst im Wege von "Vorermittlungen" prüfen, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werde; gebe es hierfür keinen Grund, könne es die Angelegenheit selbst beenden. Der Beschluss habe keine darüber hinausgehende inhaltliche Aussagekraft. Insbesondere verhalte sich die Entscheidung nicht zu der Frage, ob Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen zuständig sind oder nicht.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2021 - 20 WF 70/21

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2021.