Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes
Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den damals 20 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, weil er im Oktober 1993 zusammen mit drei anderen das Tatopfer von Mannheim in ein zwischen Darmstadt und Frankfurt gelegenes Waldgebiet verschleppt, schwer misshandelt und zuletzt erschossen haben soll. Das Landgericht Mannheim lehnte eine Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
OLG: Verurteilung wegen Mordes nicht wahrscheinlich
Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Von maßgeblicher Bedeutung sei dabei, dass infolge des Zeitablaufs alle Tatvorwürfe außer Mord (§ 211 StGB) verjährt seien. Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens setze deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mordes voraus. Daran fehlt es laut OLG aus mehreren Gründen: Bei dem Hauptindiz, einer DNA-Spur handele es sich um eine Mischspur, die die Merkmale von vier Personen aufweise und zudem nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit der Tatausführung angetragen worden sein müsse. Ferner lasse sich nicht feststellen, ob die Tatwaffe von einem der Täter mitgebracht wurde oder aus dem Fahrzeug des Opfers stammte. Auch sonst fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für den vorgefassten Plan, das Opfer zu töten. Auch lasse sich ein den Vorwurf des Mordes begründendes Tatmotiv beim Angeschuldigten nicht nachweisen. Gegen eine Tötung aus Habgier sprächen ein am Tatort gefundener 500 DM-Schein und zurückgelassener Goldschmuck des Opfers, gegen eine Verdeckungsabsicht die Maskierung des Angeschuldigten.