Karlsruher SC konnte Agenturvertrag mit Sportrechte-Vermarkter Lagardère nicht kündigen

Der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e. V. (KSC) konnte seinen Vertrag mit der Sportrechte-Vermarktungsagentur Lagardère Sports Germany GmbH (inzwischen Sportfive) nicht wirksam kündigen und muss ihr daher Schadenersatz leisten. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 14.10.2020 entschieden und die Vorinstanz bestätigt.

Agenturvertrag über Vermarktung von Sportrechten geschlossen

Die Parteien hatten sich kurz vor Weihnachten 2016 auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Der KSC hatte Lagardère in diesem Vertrag beauftragt, seine Werbe- und Marketingrechte auf Provisionsbasis exklusiv zu vermarkten. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von mindestens sechs Saisons abgeschlossen. Für diese Zeit wurden die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sowie das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags mit einer Vertrauensstellung (§ 627 BGB) in dem Vertragswerk ausgeschlossen.

KSC kündigte Agenturvertrag trotz vereinbarten Kündigungsausschlusses

Dennoch kündigte der KSC im Dezember 2018 den Agenturvertrag zum 31.03.2019 unter Berufung auf § 627 BGB. Lagardère widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der KSC seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E-Mail mitteilte, dass er und Lagardère die Zusammenarbeit zum 31.03.2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E-Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Mit Schreiben vom 07.03.2019 kündigte der KSC den Agenturvertrag erneut, da die weitere Zusammenarbeit jedenfalls wegen des Inhalts dieser E-Mail unzumutbar geworden sei.

LG stellte Schadenersatzpflicht gegenüber Lagardère fest

Das Landgericht stellte auf die Klage von Lagardère hin fest, dass der Agenturvertrag durch beide Kündigungen nicht beendet worden und der KSC gegenüber Lagardère außerdem zum Ersatz des sich aus den unberechtigten Kündigungen ergebenden Schadens verpflichtet sei. Dagegen legte der KSC Berufung ein.

OLG: Kündigungsausschluss wirksam

Die Berufung des KSC hatte keinen Erfolg. Laut OLG hatten die Parteien einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart. Daher habe die erste Vertragskündigung durch den KSC nicht durchgreifen können. Zwar lasse sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung aus § 627 BGB nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt stehe jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da Lagardère diese nicht einseitig gestellt habe. Außerdem seien die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden.

Fristlose Kündigung unwirksam

Auch die zweite Kündigung durch den KSC sei rechtlich nicht wirksam gewesen, da kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben gewesen sei. Zwar habe Lagardère mit dem Versand der E-Mail an die Geschäftspartner und Werbekunden des KSC die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verletzt, weil sie die unrichtige Behauptung enthielt, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrunde liegenden Ursachen ausgeschlagen. Dieser Verstoß habe jedoch nicht zur Unzumutbarkeit geführt, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E-Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten habe, indem er eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert hatte.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2020 - 15 U 137/19

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2020.