Nachdem zuletzt eine Reihe von Oberlandesgerichten ein fahrlässiges Handeln der Hersteller von Fahrzeugen, die mit Abschalteinrichtungen gearbeitet hatten, verneint hatten (beck-aktuell berichtete: becklink 2027999), hat jetzt das OLG Karlsruhe ausdrücklich mitgeteilt, die neue Rechtsprechung des BGH erstmals angewandt zu haben. Eine Herstellerin sei in zwei Fällen zu Schadensersatz verurteilt worden.
Die Autobauerin habe die Vermutung, sie habe die unerlaubte Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters schuldhaft verwendet, nicht widerlegt. Insbesondere gingen die Richterinnen und Richter nicht davon aus, dass sich die Firma in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hätte, der das Verschulden entfallen lassen würde. Der Vortrag dazu, ob die verantwortlichen Mitarbeiter sich tatsächlich in einem Irrtum befunden hatten, sei nicht ausreichend gewesen. Daher habe man diese Frage nicht beantworten müssen.
OLG: Kein Schadensersatz ohne Mitteilung des Kilometerstands
Die Karlsruher Richter berechneten den entstandenen Schaden als Differenzschaden nach der vom BGH vorgegebenen Methode. In einem Fall konnte sich der Autokäufer so über fast 6.000 Euro freuen. Im zweiten Fall waren es durch den Abzug von Nutzungsersatz und dem Erlös des Weiterverkaufs nur noch etwas mehr als 800 Euro. Kein Geld gab es schließlich in der dritten Sache (8 U 236/21): Trotz Nachfrage des Senats hatte der Käufer den Kilometerstand des Wagens nicht preisgegeben. Damit war nicht feststellbar, ob der Schaden durch die gefahrenen Kilometer möglicherweise aufgezehrt worden war.