JVA lehnte Internetzugang für Häftling ab
Vorliegend hatte die Justizvollzugsanstalt den Antrag eines Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang “über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht zurück, der Strafgefangene legte Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Rechtsbeschwerde verworfen. Der Strafgefangene habe keinen Anspruch auf Überlassung eines Tablets mit Internetzugang. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung seien Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden könne.
Kein Rechtsanspruch auf Internetzugang
Es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise. Der Gesetzgeber habe Strafgefangenen ausdrücklich nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften eingeräumt. Ein Zugang zum Internet sei nicht vorgesehen (§§ 59, 60 JVollzGB III). Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergebe sich auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit. Dass der antragstellende Strafgefangene aus besonderen Gründen des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedürfe, habe er nicht dargelegt.