Fußball-Bundesligist muss Spielervermittlerin nicht vergüten

Eine französische Spielervermittler-Agentur ist mit ihrer Klage gegen einen Fußball-Bundesligisten auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 250.000 Euro auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am Freitag die Berufung zurückgewiesen. Die Spielervermittlerin habe nach dem Wechsel des Fußballprofis zu einer anderen Agentur nicht mehr am Vertragsschluss mit dem Verein mitgewirkt, heißt es in der Begründung.

Vergütung von 250.000 Euro pro Saison genannt

Der Sportdirektor des Bundesligisten hatte in dem entschiedenen Fall im Januar 2019 bei der Spielervermittlerin nachgefragt, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit "auf dem Markt" seien. Daraufhin waren ihm verschiedene Fußballspieler genannt worden, unter anderem der Spieler S. Am 10.07.2019 meldete sich dann die Spielervermittlerin ihrerseits bei dem Sportdirektor und fragte an, ob noch Interesse an dem Spieler S. bestehe. Am 14.07.2019 teilte der Sportdirektor daraufhin die möglichen zeitlichen und finanziellen Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit S. mit und nannte dabei auch eine Agenturvergütung von 250.000 Euro pro Saison.

Spieler wechselte Agentur

Am 17.07.2019 informierte die Spielervermittlerin den Sportdirektor darüber, dass S. die Agentur gewechselt habe und eine Verständigung mit dem neuen Vermittler versucht werde. Am 15.08.2019 teilte der Fußball-Bundesligist der Öffentlichkeit nach weiteren Verhandlungen mit dem neuen Spielerberater von S. die Verpflichtung des Spielers zur neuen Bundesligasaison mit.

Unterscheidung zwischen Nachweis- und Vermittlungsmaklervertrag

Nach Ansicht des OLG ist zwischen den Parteien kein Nachweismaklervertrag, sondern allenfalls ein Vermittlungsmaklervertrag zustande gekommen. Bei einem Nachweismaklervertrag bestehe die – vergütungspflichtige – Leistung des Maklers in einer bloßen Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt werde, mit einem Dritten in konkrete Verhandlungen über einen Hauptvertrag einzutreten. Bei einem Vermittlungsmaklervertrag schulde der Makler demgegenüber die Vermittlung des Arbeitsvertrags und damit eine aktive Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Spielers.

Kontaktaufnahme nur über Berater möglich

Nach dem vorliegenden Sachverhalt war nach Ansicht des OLG für den beklagten Verein eine Kontaktaufnahme zu einem neuen Spieler nur über dessen Berater möglich, mit dem auch die Verhandlungen stattfinden mussten. Es war nach der jetzt ergangenen Entscheidung daher bei interessengerechter Wertung nicht davon auszugehen, dass eine Vergütungspflicht entsteht, sofern nicht dieser Berater auch am Vertragsschluss mitwirkt. Dies sei aber bei der klagenden Spielervermittlerin in Folge des Agenturwechsels durch S. nicht mehr der Fall gewesen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2022 - 15 U 54/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2022.