Kunstwerke bei Sanierung abgebaut
Die Lichtinstallation war im Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim errichtet worden. Im Zuge der Sanierung im Jahr 2010 ließ die beklagte Stadt die Lichtinstallation abbauen und seither nicht wieder aufbauen. Die Installation "HHole (for Mannheim)" erstreckte sich über alle sieben Raumebenen des Athene-Traktes der Kunsthalle Mannheim. Nach der Planung der Stadt, die hinsichtlich der Geschossdecken inzwischen umgesetzt ist, soll der Athene Trakt der Kunsthalle zukünftig keine Zwischendecken mehr aufweisen, weshalb die Installation "HHole (for Mannheim)" nicht zu erhalten ist. Die Klägerin beruft sich zur Abwehr der Zerstörung der beiden Kunstwerke auf ihr Urheberrecht als Künstlerin und auf vertragliche Vereinbarungen.
LG bejahte Vergütungsanspruch
Das Landgericht hatte in dem die Lichtinstallation "PHaradise" betreffenden Verfahren die Klage abgewiesen. Im Fall der Rauminstallation "HHole (for Mannheim)" hat es teilweise den geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 66.000 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das OLG Karlsruhe hat jetzt das Urteil des LG Mannheim hinsichtlich beider Installationen vollumfänglich abgewiesen.
Urheberinteressen nachrangig
Der Senat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass beide Werke nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind und dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit den jeweiligen Bauwerken verbunden sind. Unter Abwägung der Interessen der beklagten Stadt Mannheim als Eigentümerin des Gebäudes an einem Umbau und einer anderweitigen Nutzung und dem Interesse der Künstlerin an einer Fortexistenz des von ihr geschaffenen Kunstwerks würden im Fall der vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks die Interessen der Klägerin als Urheberin zurücktreten.
Besondere Bewertung bei mit Bauwerk verbundenen Kunstwerken
Anders als bei Gemälden oder Skulpturen, welche ohne Verfälschung ihres künstlerischen Ausdrucksgehalts auch anderenorts präsentiert werden können, könne der Urheber eines mit dem jeweiligen Bauwerk verbundenen Kunstwerks grundsätzlich nicht erwarten, dass der Eigentümer mit dem Erwerb des Kunstwerks die Verpflichtung eingehen will, dieses für die Dauer des Urheberrechtsschutzes – also bis 70 Jahre nach dem Tod des Werkschöpfers – unter Inkaufnahme einer weitgehenden baulichen Veränderungssperre auf seinem Grundstück zu erhalten. Auch der Umstand, dass die Kunstwerke in einem Kunstmuseum errichtet wurden, begründet nach Auffassung des Gerichts keine andere Entscheidung.
Interessen der Klägerin bei Neugestaltung nicht zu berücksichtigen
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Planung der Neugestaltung des Gebäudes an den Interessen der Klägerin auszurichten. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände für eine abweichende Interessenabwägung hat der Senat nicht durchgreifen lassen.
Gericht verneint vertraglichen Anspruch
Auch ein vertraglicher Anspruch auf den Erhalt oder auf die Wiedererrichtung der Kunstwerke bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Bezeichnung als "permanente Installation", noch – im Fall der Rauminstallation "HHole (for Mannheim)" – aus der Verwendung des Zeichens "∞" unter anderem für die "Leihfrist" im Leihschein und den weiteren Besonderheiten der Werke. Diese Umstände würden nicht die Annahme rechtfertigen, die Stadt habe eine vertragliche Pflicht für den Erhalt der Werke für die Dauer der Geltung des Urheberrechtsschutzes übernommen. Da die Entfernung der Werke nach Auffassung des OLG rechtmäßig ist, stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf eine spätere Installation in geänderter Umgebung oder auf Schadensersatz zu.
OLG lehnt Restvergütung ab
Abweichend vom LG nimmt der Senat in dem das Kunstwerk "HHole for Mannheim" betreffenden Verfahren an, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2014 der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zustand. Der Senat hat daher das Urteil des LG insoweit abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Er hat die Revision nicht zugelassen.