OLG: Meinungsfreiheit überwiegt
Der Senat sah diese Äußerung als durch das Grundrecht der beklagten Stiftung auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Zwar greife die Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen "erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer", schwer in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Die Äußerungen der Beklagten seien allerdings aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Der Kläger habe wiederholt einen "Schuldkult" angeprangert und geäußert, es sei "heute nicht einmal mehr möglich zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren". Diese Äußerungen hätten eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen.
Verbot der Äußerung würde Meinungskampf von vornherein unterbinden
So wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts der Äußerungen des Klägers nicht verwehrt sein, ihre Bewertung zu äußern, dass aus diesen Erklärungen eine antisemitische und den Holocaust relativierende Einstellung spreche. Hiergegen könne sich der Kläger wiederum durch seine Meinungsäußerungen einbringen und so der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung seines sozialen Geltungsanspruchs entgegenwirken. Würde man hingegen der Beklagten die Äußerung selbst untersagen, wäre der Meinungskampf von vornherein unterbunden. Dies widerspräche aber dem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen.