Polizisten halfen Kollegen beim Entfernen von einem Unfallort
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hatte ein Kollege der beiden Angeklagten nach dem Besuch eines gemeinsamen Festes am frühen Morgen des 01.08.2014 auf der Autobahn bei Freiburg in alkoholisiertem Zustand einen Motorradfahrer angefahren und tödlich verletzt. Anschließend floh der Unfallverursacher zu Fuß und verbarg sich in einem Industriegebiet, bis er noch in der Nacht von einem der beiden Angeklagten mit dem Auto abgeholt und zu sich in die Wohnung gebracht wurde, wo sich der Unfallverursacher bis zum Mittag aufhielt. Alsbald nach dem Unfall hatte der Unfallverursacher mit dem anderen Angeklagten mehrfach telefoniert, wobei ihm Unterstützung und Abholung versprochen wurde.
OLG: Beweiswürdigung zur Beilhilfe zur Unfallflucht rechtsfehlerhaft
Das freisprechende Urteil konnte keinen Bestand haben, weil nicht nur die Würdigung der Beweise lückenhaft war, sondern auch zentrale Rechtsfragen fehlerhaft bewertet wurden, entschied das OLG. Es hat deshalb das Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen wo allerdings eine andere Abteilung des Amtsgerichts Freiburg den Fall verhandeln wird. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) stellte das OLG fest, dass die festgestellten Umstände nicht die Annahme des Amtsgerichts trügen, die Unfallflucht sei bereits beendet und deshalb eine Beihilfe nicht mehr möglich gewesen, als sich der Unfallverursacher außer Sichtweite der Unfallstelle befunden habe. Vielmehr habe im konkreten Fall die Tathandlung des Sich-Entfernens angedauert, solange sich der Fliehende noch nicht endgültig vor Feststellungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in Sicherheit gebracht hatte. Das sei erst der Fall gewesen, nachdem der Unfallverursacher mit dem Auto abgeholt worden war.
Auch Feststellungen zur versuchten Strafvereitelung gerügt
Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 und 4 StGB) sei das Amtsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Täter dabei mit mindestens direktem Vorsatz handeln müsse. Soweit das Amtsgericht diesen aber mit der - auf unvollständiger Beweiswürdigung beruhenden - Annahme verneint habe, den Angeklagten sei es bei ihrem Handeln ausschließlich darum gegangen, ihren durch das Unfallgeschehen angeschlagenen Kollegen psychisch zu stabilisieren, habe es verkannt, dass auch derjenige mit direktem Vorsatz handelt, der eine Folge seines Handelns sicher voraussieht. Nach den Feststellungen wussten die beiden Angeklagten als Polizeibeamte, dass mit dem Verbergen ihres Kollegen und des mit dem Verstreichen der Zeit einhergehenden Abbaus des Blutalkoholwerts eine Aufdeckung der Trunkenheit als Unfallursache vereitelt werden würde.