OLG Karlsruhe: Facebook darf Kommentar über zu internierende Flüchtlinge als "Hassrede" einstufen

Es ist nicht zu beanstanden, wenn Facebook das Posting: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!" als Hassrede einstuft und löscht. Auch darf das Netzwerk den Nutzer, der den Kommentar hinterlassen hat, zeitweilig sperren. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit, das zwischen Privaten ohnehin nur mittelbar wirke, stehe dem nicht entgegen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 15 W 86/18).

Facebook löschte Kommentar

Der Antragsteller, ein Facebook-Nutzer, kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!". Bis zum 28.05.2018 blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29.05.2018 löschte Facebook einen solchen Beitrag, weil er gegen die Gemeinschaftsstandards des Unternehmens verstoße, insbesondere gegen Standards hinsichtlich "Hassrede". Darüber hinaus sperrte Facebook den Antragsteller für 30 Tage von allen Aktivitäten.

Betroffener Nutzer beruft sich auf Meinungsfreiheit

Der Antragsteller beantragte im Weg der einstweiligen Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

OLG: Facebook durfte Eintrag als Hassrede behandeln

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als "Hassrede" im Sinn der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordere, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig sei.

Grundrecht der Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt

Der Kommentar gehe über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus, meint das OLG. Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Grundrechte seien Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalteten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigten diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2018.

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