Diskriminierung nichtbinärer Person beim Online-Shopping

Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim "Online-Shopping" nur zwischen den Anreden "Frau" oder "Herr" auswählen kann, wird wegen des Geschlechts benachteiligt. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe jedoch nicht, weil die Diskriminierung im konkreten Fall nicht die dafür erforderliche Intensität erreicht habe, befand das OLG.

Registrierung nur als "Herr" oder "Frau" möglich

Die klagende Person, in deren Personenstandsdaten beim Standesamt "keine Angabe" unter der Rubrik "Geschlecht" eingetragen ist, hatte im Herbst 2019 auf der Website des beklagten Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsstücke bestellt. Für die Registrierung und den Kauf war eine Auswahl zwischen den beiden Anreden "Frau" oder "Herr" erforderlich. Eine dritte Auswahl gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die getätigten Käufe wurden unter der Anrede "Herr" bestätigt.

Entschädigung von 2.500 Euro geltend gemacht

Die klagende Person machte aufgrund dieses Sachverhalts eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro sowie einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit hatte sie aber weder außergerichtlich noch vor dem Landgericht Mannheim Erfolg. Dessen klageabweisendes Urteil hat das OLG Karlsruhe jetzt im Ergebnis bestätigt.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt

Das OLG bejaht zwar eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines sogenannten Massengeschäfts. Die klagende Person habe – anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht – den Kaufvorgang nicht abschließen können, ohne im dafür vorgesehenen Feld eine Angabe zu machen, die der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Hierdurch sei zugleich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person in seiner Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität verletzt worden.

Geschlechtsneutrale Anrede bereits sichergestellt

Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe allerdings mangels einer dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht. Zwischenzeitlich habe das Unternehmen im Anredefeld neben den Bezeichnungen "Frau" und "Herr" die Auswahlmöglichkeit "Divers/keine Anrede" aufgenommen. Die klagende Person werde bei der Auswahl dieses Feldes nur noch mit der Höflichkeitsform "Guten Tag [Vorname Nachname]" angesprochen.

Benachteiligung für Geldentschädigung nicht intensiv genug

Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld stehe der klagenden Person nicht zu. Nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts löse einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Dafür erforderlich sei vielmehr eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, die eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erreicht. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OLG im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall nicht vor. Die Benachteiligung sei nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit erfolgt; sie wiege deshalb weniger schwer.

Verschulden des Unternehmens gering

Der Grad des Verschuldens der Beklagten sei zudem gering. Ihr sei es ersichtlich nicht darauf angekommen, einer kaufinteressierten Person eine Angabe zu ihrer geschlechtlichen Zuordnung abzuverlangen; Zweck der vorzunehmenden Auswahl sei lediglich gewesen, eine im Kundenverkehr übliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren Abwicklung des Massengeschäfts zu ermöglichen. Zudem habe sich die Beklagte bereits auf eine erste Beschwerde der klagenden Person hin bemüht, deren Anliegen durch eine Änderung des Internetauftritts Rechnung zu tragen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021 - 24 U 19/21

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2022.