Oberschenkelhalsfraktur beim Toilettengang
Eine 83-jährige, an Demenz erkrankte Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die klagende Krankenkasse vertrat die Auffassung, das Pflegeheim habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie forderte die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims. Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Dagegen legte die Krankenkasse Berufung ein.
OLG: Schutz der Intimsphäre bei Bestimmung der Sicherungspflichten zu berücksichtigen
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richte sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt. Dabei sei der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten sei und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre.
Anhaltspunkte für Sturzgefahr bei konkreter Fortbewegung erforderlich
Eine lückenlose Überwachung wäre laut OLG nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen sei. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall sei daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim sei nicht dazu verpflichtet gewesen, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.