Dauerhafte Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln rechtens

Gegen die Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß der Corona-Verordnung Baden-Württemberg (in der Fassung vom 22.09.2020) bestehen laut Oberlandesgericht Karlsruhe keine Bedenken. Die Maskenpflicht gelte während des gesamten Aufenthalts in Zügen, weil der Mindestabstand nicht immer eingehalten und die Verbreitung von Aerosolen nicht völlig unterbunden werden könne. Auch zur "Gesichtspflege" könne es keine Ausnahmen geben.

Maske zur Gesichtspflege herabgezogen

Dem Verfahren liegt ein Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 03.12.2020 zugrunde, durch das die Betroffene wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden war. Nach den durch das AG getroffenen Feststellungen hatte eine Polizeistreife in einem Zug bemerkt, dass die Betroffene ihre Maske unter dem Kinn trug und sich mit einer Pinzette Barthaare am Kinn herauszupfte. Den Einwand der Betroffenen, sie habe zu jeder Zeit über 1,5 Meter Abstand zu den wenigen Mitreisenden eingehalten und die Maske nur kurz heruntergezogen, hatte das AG als unbeachtlich angesehen. Die gegen das Urteil des AG erhobene Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte nur insoweit Erfolg, als das OLG die Geldbuße auf 70 Euro reduziert hat. 

Maske während gesamten Aufenthalts in Zügen erforderlich

Das OLG hat festgestellt, dass das Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die in der Corona-Verordnung enthaltene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und deren Bußgeldbewehrung darstellte. Nach dem Willen des Verordnungsgebers komme es für diese Pflicht nicht darauf an, welchen Abstand die Personen, die sich in dem Verkehrsmittel befinden, zueinander haben und einhalten können. Durch das ständige Ein- und Aussteigen von Fahrgästen sowie andere Bewegungen von Fahrgästen durch den Zug auf der Suche nach einem Sitzplatz oder auf dem Weg zur Toilette würden Mindestabstände (angesichts der beengten Verhältnisse in der Bahn) ständig unvorhersehbar unterschritten. Das Ziel des Verordnungsgebers könne daher nur erreicht werden, wenn die Maskenpflicht von jedem Einzelnen – unabhängig von einer (versuchten) Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern – während der gesamten Zeit des Aufenthaltes in dem Verkehrsmittel einzuhalten ist.

Einhalten des Mindestabstands nicht ausreichend

Hinzu komme, dass sich bei längerem Aufenthalt in kleinen und schlecht belüfteten Räumen die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 Meter erhöhe und dann das Einhalten des Mindestabstands zur Infektionsprävention nicht mehr ausreichend sei. Soweit die zur Tatzeit maßgebliche Corona-Verordnung eine Ausnahme von der Maskenpflicht "bei der Inanspruchnahme gastronomischer Dienstleistungen" vorgesehen habe, stelle dies eine klar definierte Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dar, die eine Abnahme der Maske zur "Gesichtspflege" oder aus anderen Gründen nicht rechtfertigen kann.

Regelsatz zwischenzeitlich reduziert

Die Reduzierung der Geldbuße um 30 Euro sei darauf zurückzuführen, so das OLG abschließend, dass der maßgebliche Bußgeldkatalog zur Tatzeit zwar eine Regelgeldbuße für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Maskenpflicht von 100 Euro vorsah, der Regelsatz aber zwischenzeitlich auf 70 Euro reduziert wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 35 Ss 94/21

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2021.