Bußgeld wegen Verstoßes gegen Kontaktbeschränkungen nur bei Unterschreitung des Mindestabstandes

Ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder den Angehörigen des eigenen Hausstands lag nach der "ersten Corona-Verordnung" des Landes Baden-Württemberg vom 17.03.2020 nur vor, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wurde. Darauf weist das Oberlandesgericht Karlsruhe hin.

Bußgeld von 600 Euro verhängt

Dem Verfahren liegt ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg zugrunde, mit dem der Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum zu einer Geldbuße von 100 Euro und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum zu einer weiteren Geldbuße von 500 Euro verurteilt worden war. Nach den Feststellungen des AG stand der Betroffene am 05.04.2020 zunächst um 16.20 Uhr mit zwei und dann um 18.00 Uhr mit drei anderen, jeweils nicht zu seinem Hausstand gehörenden Personen an zwei verschiedenen Örtlichkeiten im öffentlichen Raum zusammen, mit denen er sich unterhielt, wobei die Kommunikation über das Mindestmaß der gebotenen Höflichkeit im Sinne eines "Hallo, wie geht's" hinausgegangen sei. Der Abstand zwischen den Personen betrug im ersten Fall nach der Schätzung eines Polizeibeamten etwa einen Meter, beim zweiten Fall etwa eineinhalb Meter.

OLG: Räumlicher Abstand maßgeblich

Das OLG betont, dass das Infektionsschutzgesetz bereits im März 2020 eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die in der Corona-Verordnung enthaltenen Kontaktbeschränkungen darstellte. Bei der Auslegung der Kontaktbeschränkungen stellt das OLG maßgeblich auf den Gesetzeszweck ab. Nach den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen sei der räumliche Abstand zwischen den Menschen entscheidend gewesen, um eine Übertragung des Virus im Wege der Tröpfcheninfektion zu verhindern. Ein Abstand von 1,5 Metern sei dabei als ausreichend erachtet worden.

Unterschreitung von 1,5 Metern erforderlich

Ein gegen die Kontaktbeschränkungen verstoßender und daher verbotener Aufenthalt im öffentlichen Raum lag nach Ansicht des OLG daher nicht bereits vor, wenn mehrere Personen zusammenkamen, zwischen denen eine "innere Verbindung" im Sinne eines nicht nur zufälligen Zusammentreffens bestand. Hinzukommen müssen habe vielmehr eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Personen. Denn andernfalls würden von den Kontaktbeschränkungen auch Fallgestaltungen erfasst, bei denen keine relevante Infektionsgefahr bestand, was von der gesetzlichen Ermächtigung im IfSG nicht mehr gedeckt wäre.

Verfahren endet mit Einstellung

Im konkreten Fall hat das OLG die Staatsanwaltschaft um Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung ersucht. Denn eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Personen wäre auch im Fall einer Zurückverweisung des Verfahrens an das AG zur neuerlichen Verhandlung voraussichtlich nicht (mehr) mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, so die Argumentation. Die Staatsanwaltschaft hat der Verfahrenseinstellung zwischenzeitlich zugestimmt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2021 - 34 Ss 1/21

Redaktion beck-aktuell, 14. April 2021.