OLG Karlsruhe bestätigt Vorinstanz: Architekt haftet für Neckargemünder Schulhausbrand

Der bauaufsichtsführende Architekt haftet für den Brand im Schulzentrum der Stadt Neckargemünd im Juni 2003, der Schäden in Millionenhöhe verursacht hat. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit ein Urteil des Heidelberger Landgerichts bestätigt. Bei Schweißarbeiten war es während einer Sanierungsmaßnahme in dem Schulzentrum zu einem Großbrand gekommen. Der von der Stadt verklagte Architekt hatte die Sanierungsmaßnahmen an dem Schulgebäude zu beaufsichtigen (Urteil vom 04.04.2017, Az.: 19 U 17/15).

Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht genügend überwacht

Bei den betreffenden Schweißarbeiten waren Unfallverhütungsvorschriften außer Acht gelassen worden. Das OLG entschied, dass der Architekt verpflichtet gewesen wäre, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und dies nicht hinreichend getan habe. Da die Unfallverhütungsvorschriften auch der Verhinderung von Bränden dienen, wäre es Sache des Architekten gewesen zu beweisen, dass auch die Beachtung dieser Vorschriften die Ausbreitung des Brandes wahrscheinlich nicht verhindert hätte. Dies ist ihm nach Auffassung des OLG nicht gelungen.

Schadenersatzhöhe muss noch geklärt werden

Die Stadt Neckargemünd macht im laufenden Verfahren noch Schäden in Höhe von circa 862.000 Euro geltend. Ob der Schadenersatzanspruch der Stadt tatsächlich so hoch ist, muss nun das LG Heidelberg in einem weiteren Verfahrensschritt klären. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2017 - 19 U 17/15

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2017.

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