Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht genügend überwacht
Bei den betreffenden Schweißarbeiten waren Unfallverhütungsvorschriften außer Acht gelassen worden. Das OLG entschied, dass der Architekt verpflichtet gewesen wäre, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und dies nicht hinreichend getan habe. Da die Unfallverhütungsvorschriften auch der Verhinderung von Bränden dienen, wäre es Sache des Architekten gewesen zu beweisen, dass auch die Beachtung dieser Vorschriften die Ausbreitung des Brandes wahrscheinlich nicht verhindert hätte. Dies ist ihm nach Auffassung des OLG nicht gelungen.
Schadenersatzhöhe muss noch geklärt werden
Die Stadt Neckargemünd macht im laufenden Verfahren noch Schäden in Höhe von circa 862.000 Euro geltend. Ob der Schadenersatzanspruch der Stadt tatsächlich so hoch ist, muss nun das LG Heidelberg in einem weiteren Verfahrensschritt klären. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.