OLG Karlsruhe bestätigt Erben als Inhaber der Lebensmittelmarken BAKTAT und BAK

Im Markenrechtsstreit zwischen den Erben des im Jahr 1992 bei einem Autounfall verstorbenen Markenanmelders der Wortmarken BAKTAT und BAK und dem Lebensmittelhandelsunternehmen Bak Kardesler hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die von der Vorinstanz angenommene Markeninhaberschaft der Erben mit Urteil vom 04.08.2017 bestätigt. Die Übertragung der Marken sei wegen eines unzulässigen Insichgeschäftes unwirksam gewesen (Az.: 6 U 142/15).

Streit um Inhaberschaft der Marken BAKTAT und BAK

Der Fall betraf den Markenrechtsstreit zwischen den Erben (Kläger) des im Jahr 1992 bei einem Autounfall verstorbenen Markenanmelders der Wortmarken BAKTAT und BAK und dem Lebensmittelhandelsunternehmen Bak Kardesler (Beklagte). Die Marken waren 1994 von den Erben auf die Beklagte übertragen worden. Bei der Übertragung der Marken vertrat Mustafa Baklan, der Geschäftsführer der Beklagten (und Bruder des Verstorbenen), nicht nur die Beklagte, sondern zugleich auch die Erben aufgrund einer von der Witwe des Markenanmelders vor einem Notar in der Türkei aufgesetzten Vollmacht. 

LG Mannheim: Markenübertragung wegen Insichgeschäftes unwirksam – Folgeansprüche aber verwirkt

Das Landgericht Mannheim nahm an, die Übertragung der Marken auf die Beklagte sei wegen eines von der Vollmacht nicht umfassten sogenannten Insichgeschäftes unwirksam. Es stellte deshalb fest, dass die Kläger Inhaber der Marken sind und die Beklagte der entsprechenden Eintragung der Kläger als Inhaber gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zustimmen muss. Weitere Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte sah das LG als verwirkt an und wies deshalb die weitergehende Klage ab. Beiden Seiten legten gegen das Urteil Berufung ein.

OLG bestätigt Markeninhaberschaft der Kläger

Das OLG hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Kläger Inhaber der Marken sind. Für die Frage der Reichweite der Vollmacht sei deutsches Recht anwendbar, so dass auch das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB Anwendung finde. Auf die Berufung der Kläger hat das OLG das LG-Urteil hingegen abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung und Auskunft verurteilt und deren Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt. 

Folgeansprüche nicht verwirkt

Nach Ansicht des OLG sind die weiteren Ansprüche der Kläger nicht verwirkt. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger vor dem Jahr 2013 von ihren Ansprüchen Kenntnis hätten haben können, da es zuvor keine Anhaltspunkte für ein Insichgeschäft bei der Markenübertragung gegeben hatte. Soweit die Beklagte gegen die Ansprüche der Kläger eine fehlende rechtserhaltende Benutzung der Marken oder eigene Rechte eingewandt hatte, blieben diese Einwendungen ohne Erfolg. Das OLG hat der Beklagten eine Aufbrauchfrist bis zum 31.12.2017 eingeräumt. Dies bedeute, dass der Unterlassungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht vorläufig vollstreckt werden kann.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.08.2017 - 6 U 142/15

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2017.

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