OLG Karlsruhe bejaht Haftung von VW in Dieselfällen und verneint Anspruch auf Verzinsung ab Zahlung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteilen vom 06.11.2019 in mehreren Dieselfällen Schadensersatzansprüche zugunsten der jeweiligen Käufer von Fahrzeugen bestätigt, die mit dem von Volkswagen hergestellten Motor EA 189 EU 5 ausgestattet sind. Einen Anspruch der Kläger auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung bestätigte das Gericht dagegen nicht (Az.: 13 U 37/19, 13 U 12/19 u.a.). Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof in allen Fällen zugelassen.

Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges verlangt

Im Verfahren 13 U 37/19 verlangte die Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Volkswagen Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges. Zur Begründung trug sie vor, Volkswagen habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da in dem von ihr hergestellten Motor (EA 189) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei. Das Landgericht hatte einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte unter anderem zur Erstattung der Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges sowie zur Zahlung von Zinsen ab Kaufpreiszahlung verurteilt. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt.

Kein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung

Der Senat hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen und die Berufung der Klägerseite, die den Abzug einer Nutzungsentschädigung angreift, zurückgewiesen. Volkswagen hafte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges habe das Unternehmen in sittenwidriger Weise konkludent darüber getäuscht, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Demgegenüber habe das Fahrzeug nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügt, weil die Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe. Von einem Schädigungsvorsatz und Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Beklagten sei der Senat aus prozessualen Gründen ausgegangen. Durch die vorsätzliche Täuschung der Beklagten sei der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liege. Sie könne daher Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges verlangen. Nicht begründet seien Ansprüche darauf, den Kaufpreis ab dessen Zahlung mit Zinsen in Höhe von 4% jährlich (§ 849 BGB) oder in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Auch in drei weiteren Fällen hat der Senat dem entsprechend die Beklagte ebenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Feststellung der Schadensersatzpflicht

In einem weiteren Verfahren 13 U 12/19 hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht von Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht. Das LG hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat jetzt zurückgewiesen. Das für eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten erforderliche Feststellungsinteresse liege vor, entschied das Gericht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19

Redaktion beck-aktuell, 7. November 2019.

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