Gebrauchtes Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung gekauft
Ein Gebrauchtwagenkäufer hatte im April 2016 von dem beklagten Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW, Typ Tiguan 2,0 TDI mit einem Kilometerstand von 36.080 zu einem Kaufpreis von 25.900 Euro erworben. In dem Fahrzeug ist ein von der VW AG hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum verbaut. Dieser Motor verfügt über eine nach Auffassung des Kraftfahrbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger forderte vom Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Außerdem verlangte er die Feststellung, dass die VW AG ihm Ersatz der Schäden schulde, die durch die eingebaute Software zur Prüfstanderkennung in der Motorsteuerung verursacht werden.
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nicht kausal für Erwerb des Kfz
Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage insgesamt abgewiesen. Da der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der manipulativen Motorsteuerung gehabt habe, habe er keine Mangelgewährleistungsansprüche gegen den Händler und auch keine Ansprüche gegen die VW AG. Das OLG hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die VW AG wegen Einbaus der Motorsteuerungssoftware sei nicht kausal für den Erwerb eines (gebrauchten) Fahrzeugs, wenn der Käufer Kenntnis von dem Vorhandensein dieser Software im gekauften Fahrzeug hatte.
Käufer hätte sich gegebenenfalls über Wirkungsweise der Software informieren müssen
Gewährleistungsansprüche gegen den Autohändler bestünden in diesem Fall ebenfalls nicht (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB), so das OLG weiter. Selbst wenn der Käufer keine Kenntnis von der genauen Wirkungsweise der Software gehabt habe, habe er jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, wenn er sich nicht weiter erkundigt habe, obwohl er wusste, dass die Software in dem Fahrzeug eingebaut ist (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).
Vermögensschaden der VW AG nach Dezember 2015 nicht mehr zurechenbar
Der Zweitkäufer sei als mittelbar Geschädigter einer sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen (BeckRS 2019, 28963). Ein Vermögensschaden durch den Kauf eines von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sei der VW AG aber ab Mitte Dezember 2015 nicht mehr zurechenbar. Die VW AG habe zu diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit so weitgehend informiert, dass zwischen ihrem ursprünglichen Verhalten – der Konzernentscheidung zur Implementierung der Software – und dem Erwerb des Fahrzeugs kein rechtlich zurechenbarer Zusammenhang mehr bestehe. Nicht ausreichend für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs sei allerdings die ad hoc Mitteilung der VW AG vom 15.09.2015 gewesen, merkt das OLG abschließend an.
Nichtzulassungsbeschwerde möglich
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.