Bankkundin bekommt trotz Sparbuchs kein Geld

Bankinterne Unterlagen können als Beweis für die Unrichtigkeit eines Sparbuchs herangezogen werden, wenn weitere Umstände hinzukommen, die dafür sprechen, dass die Auszahlung des Sparbetrags bereits erfolgt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Eine Bankkundin aus dem Großraum Baden-Baden könne daher trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung der Spareinlage von 70.100 Euro mehr verlangen, teilte das OLG am Mittwoch mit.

Bank: Sparguthaben als Festgeld angelegt

Die Klägerin hatte 1992 bei der beklagten Bank ein Sparkonto eröffnet. Als letzte Eintragung in ihrem Sparbuch ist am 21.03.1997 eine Zinsgutschrift von 2.639,72 DM zum 30.12.1996, eine Bareinzahlung von 33.193,41 DM sowie ein Guthaben von 100.000 DM ausgewiesen. Die Klägerin hatte im Januar 2020 den Sparvertrag gekündigt, der Bank das nicht entwertete Sparbuch vorgelegt und die Auszahlung von 70.100 EUR verlangt. Die beklagte Bank hatte dagegen geltend gemacht, sie habe das Sparbuch am 16.04.1998 auf telefonische Weisung des dazu bevollmächtigten Ehemannes der Klägerin aufgelöst, das damalige Guthaben samt aufgelaufener Zinsen auf dem ebenfalls bei ihr geführten Girokonto der Klägerin als Bareinzahlung verbucht und den Betrag anschließend für die Klägerin und ihren Ehemann jeweils hälftig als Festgeld angelegt.

Klage auf Auszahlung in Vorinstanz erfolglos

Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung der damals tätigen Bankmitarbeiter ab, weil es sich davon überzeugt hatte, dass das Guthaben am 16.04.1998 ausgezahlt und damit der Anspruch der Klägerin aus dem Sparvertrag erfüllt wurde.

Bankinterne Unterlagen reichen allein nicht aus

Die gegen das Urteil des LG erhobene Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Wie der Senat im Einzelnen ausführte, darf eine Bank zwar nicht schon deshalb die Auszahlung des in einem Sparbuch dokumentierten Guthabens verweigern, weil lange Zeit keine Eintragungen in dem Sparbuch vorgenommen wurden und die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Vielmehr müsse das Kreditinstitut auch in solchen Fällen beweisen, dass die Auszahlung des Sparbetrags bereits erfolgt ist. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs könne die Bank dabei nicht allein mit ihren internen Unterlagen nachweisen. Kämen jedoch weitere Umstände hinzu, könne dies zum Beweis genügen, betonte das OLG.

Eingegangener Betrag entspricht Sparsumme

Dazu gehöre im jetzt entschiedenen Fall insbesondere der Eingang eines Betrages, der exakt der auf dem Sparkonto einschließlich Zinsen vorhandenen Sparsumme entspricht, auf einem anderen Konto der Berechtigten. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, diese auf ihrem Konto verbuchte Bareinzahlung vom 16.04.1998 stamme aus gesammelten Bareinnahmen des damals von den Eheleuten betriebenen Obsthandels, habe nicht zu Zweifeln des OLG an den von der Bank zu den Buchungsvorgängen vorgelegten Unterlagen geführt.

Richtigkeit bankinterner Dokumente durch Zeugen bestätigt

Außerdem hätten Zeugen, nämlich die damaligen Bankmitarbeiter, die Richtigkeit der bankinternen Dokumente bestätigt. Danach habe der von der Klägerin bevollmächtigte Ehemann telefonisch die Auflösung des Sparbuchs, die Auszahlung auf das Girokonto und die anschließende Anlage als Festgeld beauftragt. Eine erneute Auszahlung des Geldes kann nach dem Urteil des OLG nicht verlangt werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2022 - 17 U 151/21

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2023.