Das Familiengericht hatte den Umgang des Vaters mit seinen beiden Kindern geregelt, die ihn – spiegelbildlich zur Abwehrhaltung der Mutter – ablehnten. Laut Gericht habe die Mutter den Vater gegenüber den Kindern "schlecht geredet". Die hinzugezogene Psychologin sprach in ihrer Expertise gar davon, dass die Kinder von ihr instrumentalisiert und manipuliert werden. Dadurch bestehe die Gefahr, dass sie ihre eigene Persönlichkeit nicht entwickeln können. Die Mutter reichte Beschwerde gegen den Umgangsbeschluss ein: Der Umgang mit dem Vater sei dauerhaft auszuschließen, da der Kindeswille entgegenstehe. Freiwilligen "Erinnerungskontakten" stimme sie jedoch zu.
Das OLG Karlsruhe setzte die Umgangskontakte mit dem Vater wegen der völligen Ablehnung durch die Kinder nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB für zwei Jahre aus (Beschluss vom 23.3.2024 – 20 UF 64/22). Die Entwicklung sei zwar durch die Mutter angestoßen worden, aber die Kinder hätten mittlerweile ihre Ablehnung verinnerlicht. Gleichzeitig lehnte das Gericht die Durchsetzung von Erinnerungskontakten ab: Dies würde nur das negative Vaterbild zementieren.
Erhöhung des Verfahrenswertes auf 6.000 Euro ist gerechtfertigt
Die Karlsruher OLG-Richterinnen und Richter hielten es für angemessen, den Gegenstandswert wegen des "außergewöhnlich hohe(n) Konfliktpotential(s), das sich auch in den zahlreichen Stellungnahmen des Vaters und des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zeigt" und wegen der Bedeutung des Umgangsausschlusses für Vater und Kinder von regelmäßigen 4.000 Euro (§ 45 Abs. 1 und FamGKG) auf 6.000 Euro nach § 45 Abs. 3 FamGKG zu erhöhen. Dabei habe der Senat auch das geringe Einkommen beider Eltern berücksichtigt sowie das gesetzgeberische Ziel, "in Verfahren, in denen das Kindeswohl im Vordergrund steht, aus sozialpolitischen Erwägungen auf ein niedriges Gebührenniveau zu achten".