Angst vor Identifizierung durch AfD-Demonstranten geltend gemacht
Der 41 Jahre alte Angeklagte verteidigte sich gegen den Vorwurf, gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot verstoßen zu haben, mit der Einlassung, er habe sich "aus Angst vor einer Identifizierung durch die ,Nazis' vermummt". Er habe befürchtet, von den Teilnehmenden eines Aufzugs der AfD, der in unmittelbarer Nähe an ihm vorbeigezogen sei, fotografiert oder gefilmt zu werden. Das LG Freiburg sprach ihn frei. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein.
OLG: Keine Einschränkung des Vermummungsverbots bei Selbstschutz
Das OLG hat den Freispruch aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Der Senat betont, dass das Vermummungsverbot in § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG den Zweck verfolge, bereits abstrakten Gefährdungen im Rahmen von Versammlungen entgegenzuwirken. Diese sieht der Senat darin, dass das Auftreten Vermummter die Bereitschaft zur Gewalt und zur Begehung von Straftaten indiziere und provoziere. Vermummte stellten bei einer Demonstration regelmäßig den Kern der Gewalttäter und könnten diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin zur Anwendung von Gewalt neigten, in ihrer Gewaltbereitschaft bestärken. Der von einigen Land- und Amtsgerichten befürworteten Einschränkung des Verbots der Vermummung, wenn diese lediglich aus Gründen des Selbstschutzes erfolge, sei daher eine Absage zu erteilen. Der Senat wies dabei auch auf die in § 17a Abs. 3 Satz 2 VersammlG vorgesehene Möglichkeit hin, dass die Versammlungsbehörde in begründeten Fällen eine Befreiung von dem Vermummungsverbot erteilen könne.