OLG Karlsruhe: Anwohnerin muss Lichteinwirkung durch Kirchturmbeleuchtung in Tauberbischofsheim dulden

Eine Anwohnerin muss die mit der Beleuchtung des Kirchturms der Stadtkirche Tauberbischofsheim verbundene Lichteinwirkung auf ihre Eigentumswohnung dulden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 20.02.2018 entschieden. Die Lichteinwirkungen beeinträchtigten die Wohnung nur unwesentlich und könnten etwa durch lichtundurchlässige Vorhänge abgewehrt werden (Az.:12 U 40/17).

Anwohnerin klagte gegen Lichteinfall durch beleuchtete Stadtkirche

Seit Dezember 2015 wird der Kirchturm der Stadtkirche Tauberbischofsheim ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichts mit LED-Scheinwerfern angestrahlt. Außerdem ist die obere Balustrade des Turms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet. Die Beleuchtung führt zu einem Lichteinfall in die Eigentumswohnung der Klägerin. Die Klägerin wollte eine Abschaltung der Lichtanlage erreichen. Sie machte geltend, ihre Schlaf- und Ruheräume würden mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet. Zudem sei die Lichtfarbe Kaltweiß besonders störend. Die Klage vor dem Landgericht war erfolglos. Die Klägerin legte Berufung ein.

OLG: Lichteinwirkungen auf Wohnung nur unwesentlich

Das OLG hat die LG-Entscheidung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch. Die Messungen eines Sachverständigen hätten ergeben, dass die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Klägerin nur unwesentlich seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin als besonders störend empfundenen Lichtfarbe. Es sei der Klägerin zumutbar, die Lichteinwirkungen etwa durch lichtundurchlässige Vorhänge- abzuwehren. Auch der Lichteinfall auf die Dachterrasse der Klägerin durch die Kirchturmbeleuchtung sei im innerstädtischen Bereich hinzunehmen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2018 - 12 U 40/17

Redaktion beck-aktuell, 20. Februar 2018.

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