Selbst ein sexueller Übergriff des Ehemannes auf die gemeinsame Tochter reicht nicht aus, um das obligatorische Trennungsjahr vor einer endgültigen Scheidung überflüssig zu machen, meint das OLG Karlsruhe. Ein Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB – der eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erlaubt – liegt nach seiner Ansicht auch dann nicht zwingend vor (Beschluss vom 26.11.2025 – 5 UF 151/24).
"Ich weiß, ich habe Mist gebaut aber stell mich bitte nicht als Monster hin" [sic] – mit dieser Nachricht an seine Ehefrau quittierte ein Mann im Januar 2025 sein Verhalten. Mutmaßlich war er betrunken nach Hause gekommen und hatte die gemeinsame Tochter im Intimbereich angefasst und von dieser danach verlangt, die Berührung zu erwidern. Die damals sechsjährige Tochter hatte den Vorfall später der Mutter berichtet. "Hast du s jemand erzählt?" [sic], hieß es weiter in der Nachricht.
Der Vorfall wäre wohl nicht der erste gewesen. Zuvor soll der Mann auch eine Freundin seiner Ehefrau ähnlich angegangen sein, die in der Wohnung übernachtet hatte. Strafrechtlich verurteilt wurde er indes lediglich wegen eines gewalttätigen Angriffs auf seine Frau kurz nach der Eheschließung im Jahr 2010. Er hatte seiner Partnerin das Nasenbein gebrochen.
Nur wenige Tage nach dem mutmaßlichen Übergriff auf die Tochter zog der Mann aus der Ehewohnung aus. Das Trennungsjahr begann damit am 18.01.2025. Noch Ende Januar stellte die Gattin den Scheidungsantrag und berief sich auf die Härtefallausnahme des § 1565 Abs. 2 BGB. Das AG Freiburg ließ eine Scheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahrs jedoch trotzdem nicht zu – das OLG Karlsruhe schloss sich dem nun an.
Andere Übergriffe lagen länger zurück
Eine unzumutbare Härte nahm das Gericht jedenfalls nicht deshalb an, weil der Ehefrau zuvor das Nasenbein gebrochen worden war. Der Angriff sei mit einem rechtskräftigen Strafbefehl geahndet worden und liege inzwischen 15 Jahre zurück. Gerade die anschließende Versöhnung der Ehepartner lasse einen Härtefall fernliegend erscheinen.
Ebenso argumentierte der 5. Zivilsenat bezüglich des mutmaßlichen Übergriffes auf die Freundin im Sommer 2024. Auch das habe die Ehefrau nicht zum Anlass genommen, sich von ihrem Mann zu trennen – vielmehr sei die Lebensgemeinschaft noch viele Monate fortgesetzt worden. Weitere körperliche Übergriffe aus der Ehe, die sie als „von ständigen Gewalttätigkeiten und sexuellen Übergriffen geprägt“ beschrieben hatte, habe die Ehefrau nicht hinreichend dargelegt.
OLG will Anforderungen strenger fassen
Wo die Vorinstanz noch gezweifelt hatte, war sich das OLG schon sicherer: Die Nachricht des Mannes konnte sich auf keine andere Gewalttat beziehen, er hatte damit wohl tatsächlich einen sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter eingeräumt. Für das Scheidungsverfahren war das der Kammer indes egal.
Selbst wenn man diesen Vorfall unterstelle, so das OLG, liege noch kein Härtefall nach § 1565 Abs. 1 BGB vor. Die Vorschrift verlange zwar nach überwiegender Auffassung nur nach konkreten, vom Ehegatten zu verantwortenden Umständen, die ein endgültiges Abwenden von der Ehe rechtfertigten. Diese Lesart anderer Gerichte war dem OLG indes zu weit. Die Härtefallregelung werde ausgehöhlt, wenn man jedes Verhalten genügen lasse, das für sich genommen einen Scheidungsantrag rechtfertige. Nach Ansicht der Kammer könnte das bei jeder gescheiterten Ehe angenommen werden. Der Gesetzgeber habe daher einen deutlich höheren Maßstab angelegt, denn er sei davon ausgegangen, dass Ehen auch nach "scheinbar endgültigem Scheitern" immer wieder auch fortgeführt würden.
Ehe ist "nur" gescheitert
"Über den Tatbestand des Scheiterns hinaus" müssten daher derart schwerwiegende Anhaltspunkte vorliegen, die ein Festhalten am rechtlichen Eheband unzumutbar machen würden, führte die Kammer weiter aus. Sie stellte klar, dass im Aushalten des Trennungsjahrs auch keine Billigung des Fehlverhaltens liege.
Für sich genommen sei der sexuelle Übergriff zwar ein strafwürdiges Verhalten, das ein endgültiges Scheitern gerade nachvollziehbar machen würde. Da die Ehegatten nun aber getrennt lebten, keinerlei Kontakt mehr hätten und der Mann auf den Umgang mit den Kindern wirksam verzichtet habe, seien gerade keine Umstände ersichtlich, die über den Tatvorwurf hinausgehen würden, so das OLG.
Damit habe die getrennt lebende Ehegattin die zum Entscheidungszeitpunkt verbleibenden zwei Monate des Trennungsjahres noch auszuhalten.


