OLG Karlsruhe: 25.000 Euro Schmerzensgeld für Biss bei Hunderangelei

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Hundehalterin, die bei einer Rauferei zwischen ihrem Hund und einem fremden Hund in die Hand gebissen worden war und in der Folge eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen erlitten hatte, bei hälftiger Haftungsverteilung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Die geschädigte Hundehalterin müsse sich die Tiergefahr ihres Hundes anrechnen lassen (Urteil vom 18.09.2019, Az.: 7 U 24/19).

Klägerin wurde bei Rauferei zweier Hunde gebissen

Die Klägerin führte im Juni 2016 ihren Hund, einen Retriever, aus. Der Hund war nicht angeleint. Sie begegnete dem Beklagten, der seinen - ebenfalls nicht angeleinten - Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt die Klägerin am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Die Klägerin behauptete, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte wiederum behauptete, die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.

LG nahm volle Haftung des Beklagten an

Das Landgericht Mannheim verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro und stellte seine volle Haftung fest, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall seien zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, seien aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht. Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.

OLG: Lediglich hälftige Haftung des Beklagten

Das OLG hat auf die Berufung hin entschieden, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet und ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 25.000 Euro zahlen muss. Zwar sei die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-)verursacht worden. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 833 BGB für den Schaden der Klägerin haftet. Dabei komme es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen habe.

Klägerin muss sich Tiergefahr ihres Hundes anrechnen lassen

Die Klägerin müsse sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde hätten die Rauferei, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin geführt habe, verursacht, so dass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen gewesen sei. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung gekommen sei, sei nicht mehr aufzuklären gewesen. Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt gewesen sei, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, habe festgestellt werden können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 - 7 U 24/19

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2019.