Moderne Zeiten: Mailkontakt reicht für Sorgerecht

Zieht ein Elternteil nach der Trennung ins Ausland, ruht sein Sorgerecht nicht automatisch. In den Zeiten digitaler Kommunikation kann eine Mailadresse zur Ausübung ausreichen. Das OLG Karlsruhe hob hervor, dass ein jetzt in den USA lebender Vater immer prompt auf gerichtliche Anfragen reagiert habe.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, gibt es viele Fragen, die nicht von einem Elternteil alleine entschieden werden können. Misslich, wenn der frühere Partner dann nicht greifbar ist. § 1674 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die elterliche Sorge ruht, wenn Vater oder Mutter sie über "längere Zeit" tatsächlich nicht ausüben können.

Genau dieser Fall war aus Sicht der Mutter eines Kleinkinds eingetreten. Nach der Trennung war ihr Ehemann in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt. Wichtige Unterschriften wie für die Ummeldung des Kindes, für die Erneuerung seines Reisepasses oder für die Anmeldung zum Kindergarten habe sie erst nach "wochenlangem Erinnern und Bitten" bekommen. Kontakt mit dem Kind habe der Vater nur über Video-Anrufe, er verstehe die deutsche Sprache nicht und halte sich jetzt an einem Ort ohne Mobilfunkempfang auf. Bei seinem letzten Videoanruf habe er gesagt, dass es "für längere Zeit" keine Telefonate mehr geben werde.

Das Amtsgericht – Familiengericht – schickte den Antrag der Mutter auf Verfahrenskostenhilfe nach Florida und schrieb den Vater auch per Mail an. Er reagierte prompt auf die Mails und sicherte zu, auch für seine Frau jederzeit erreichbar zu sein. Das Amtsgericht lehnte daher den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. Die Mutter legte Beschwerde ein und verwies darauf, dass nur die Schwiegereltern an der Adresse in Florida wohnten und ein reiner Mailkontakt für die Ausübung des Sorgerechts nicht reiche.

Vater ist zuverlässig erreichbar

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.10.2025 – 20 WF 49/25) teilte diese Bedenken nicht. Hier sei ein "tatsächliches Hindernis" nicht ersichtlich. Die Schwiegereltern informierten ihren Sohn offenkundig über eingehende Post, auch wenn er beruflich unterwegs sei. Unter Einsatz modernder Kommunikationsmittel könnten Eltern heutzutage auch bei Auslandsaufenthalten einen "internen Kontakt" aufrechterhalten.

Der Senat hob hervor, dass der Vater zeitnah auf gerichtliche Anfragen reagiert habe. Auch die Mutter behaupte nicht, dass ihr getrennt lebender Mann ihre Anfragen ignoriere – auch wenn sich die Antworten nach ihrem Vortrag hinzögen. Für ein Ruhen der elterlichen Sorge bleibe daher kein Raum.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2025 - 20 WF 49/25

Redaktion beck-aktuell, md, 21. November 2025.

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