Treppenlift: Maße müssen auch zum Nutzer passen

Eine kranke Frau konnte ihren Treppenlift kaum nutzen, weil dessen Sitz für sie zu hoch war. Die Firma wurde zum Rückbau verurteilt. Sie hätte bei der Planung nicht nur die baulichen Gegebenheiten, sondern auch die individuellen Maße der Nutzerin einbeziehen müssen, entschied das OLG Karlsruhe.

Eine an Multiple Sklerose erkrankte und daher körperlich beeinträchtigte Frau war mit ihrem Treppenlift unzufrieden, da dessen Sitz für sie zu hoch war. Sie könne den Lift daher kaum nutzen. Deswegen verlangte sie einen Rückbau des Sitzes und wollte zudem festgestellt wissen, dass sie dem Unternehmer keine Vergütung schulde.

Vor dem LG drang sie damit zunächst nicht durch; der Liftbauer mit seiner Widerklage auf Zahlung des Werklohns hingegen schon. Im Berufungsverfahren erklärte die Erkrankte ihren Feststellungsantrag dann für erledigt, begehrte aber weiterhin den Rückbau des Lifts. Dabei berief sie sich auf die ihr vertraglich eingeräumte Rückbaugarantie und hatte überwiegend Erfolg.

Das OLG Karlsruhe hält den Unternehmer für verpflichtet, den Treppenlift zurückzubauen (Urteil vom 18.03.2025 – 19 U 153/23). Dies folge zwar nicht aus der Rückbaugarantie. Dafür stehe der Frau aber ein Beseitigungsanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 325, 631 BGB zu. Der Unternehmer habe seine vertragliche Beratungspflicht verletzt, indem er der Kundin einen für sie ungeeigneten Treppenlift mit einer viel zu hohen Sitzhöhe angeboten habe, sodass unstreitig auch keine Nachbesserung mehr möglich gewesen sei.

Zuschnitt auf Nutzerin fehlte

Das OLG monierte, dass ein Fachmann, der Treppenlifte fertigt, unter den gegebenen Umständen nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes hätte berücksichtigen, sondern auch individuelle Daten der vorgesehenen Nutzerin hätte erheben müssen, um eine technische Lösung zu entwickeln, die auf deren körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist. Das war hier allerdings zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Da die körperliche Beeinträchtigung der Frau der Firma bekannt war, hätte von Anfang an klar sein müssen, dass sie den Lift wegen der hohen Sitzhöhe so nicht nutzen konnte.

Das Gericht entsprach auch dem Begehren der Lift-Bestellerin, hinsichtlich der ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage auf eine Erledigung der Hauptsache zu erkennen. Die negative Feststellungsklage sei zulässig und begründet gewesen sei, ehe sie durch die Widerklage unzulässig geworden sei, in der das OLG den Eintritt des erledigenden Ereignisses sah. Denn durch die Widerklage sei das bis dahin vorliegende Feststellungsinteresse weggefallen. Die Widerklage auf Werklohnzahlung wies das OLG ebenso ab.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2025 - 19 U 153/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 9. April 2025.

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