Noch in glücklichen Zeiten erwarb ein Mann Rentenanwartschaften im Ausland. Nach 36 Jahren Ehe ließ sich das Paar dann scheiden. Zur Klärung seiner rentenrechtlichen Zeiten sollte er im Scheidungsprozess eine aktuelle Bescheinigung des ausländischen Rentenversicherungsträgers vorlegen. Allerdings antwortete der Träger nicht. Die anwaltlich vertretene Ehefrau erklärte sich daraufhin im Termin bereit, auf die ausländischen Anwartschaften zu verzichten, was das Familiengericht so protokollierte. Ihr Mann war nicht anwaltlich vertreten.
Das AG machte das Ende der Ehe amtlich und führte den Versorgungsausgleich ausschließlich auf Grundlage von innerstaatlichen Rentenzeiten durch. Das passte der DRV nicht, die Beschwerde einlegte, da auch die im Ausland zurückgelegten Zeiten wegen der zwischenzeitlich nachgereichten Unterlagen anzuerkennen seien.
Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.12.2024 – 16 UF 144/24) stellte unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunft, die alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigte, fest, dass der von der Frau erklärte Verzicht formunwirksam sei. Auch ihr Ex-Partner hätte anwaltlich vertreten sein müssen, da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang (§§ 114 Abs. 1, 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) gelte und es sich hier um eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gehandelt habe. Eine einseitige Verzichtserklärung durch die Frau genüge dem nicht, da keine wirksame Vereinbarung nach § 6 VersAusglG zustande gekommen sei.