Länder dürfen Auftrag für Bezahlkarte vergeben

Der Antrag eines unterlegenen Bieters hatte die Auftragsvergabe für die bundesweite Bezahlkarte für Geflüchtete blockiert. Doch jetzt hat das OLG Karlsruhe das Zuschlagsverbot in einer Eilentscheidung aufgehoben. Damit darf der Auftrag vergeben werden.

Das OLG hält die nachteiligen Folgen, die eintreten könnten, wenn sich die Vergabe des Auftrags zeitlich weiter verzögert, für gewichtiger.

Flücht­lin­ge sol­len künf­tig einen Teil der staat­li­chen Un­ter­stüt­zung nicht mehr bar aus­be­zahlt be­kom­men, son­dern über eine Be­zahl­kar­te be­zie­hen. Damit soll verhindert werden, dass sie das Geld aus staatlicher Unterstützung in Deutschland an Angehörige und Freunde im Herkunftsland zu überweisen. Alle Bundeslän­der – mit Aus­nah­me von Bay­ern und Meck­len­burg-Vor­pom­mern – hatten sich dabei auf ge­mein­sa­me Stan­dards für ein Ver­ga­be­ver­fah­ren ge­ei­nigt. Diese 14 Länder können nach dem Eilbeschluss des OLG Karlsruhe vom 20. September 2024 (Az.: 15 Verg 9/24) nun den Rahmenvertrag für die Bezahlkarte abschließen.

Das Nachprüfungsverfahren läuft allerdings weiter. Nachdem der Antrag des unterlegenen Bieters, der PayCenter GmbH, im August vor der Vergabekammer Baden-Württemberg gescheitert war, hatte er sich an das OLG gewandt. Die sofortige Beschwerde des E-Geld-Instituts entfaltete zunächst aufschiebende Wirkung; die Entscheidung der Vergabekammer durfte nicht umgesetzt werden. Mit seinem aktuellen Beschluss hat das OLG jetzt eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Über die Beschwerde ist damit aber noch nicht entschieden - mündlich verhandelt wird erst am 18. Oktober 2024.

PayCenter: Für Kommunen nachteilige Entscheidung

Zumindest aber in der vorgelagerten Entscheidung rechnete das OLG der sofortigen Beschwerde der PayCenter GmbH nicht viel Aussicht auf Erfolg aus. Unter anderem habe diese zu den geltend gemachten Vergaberechtsverstößen nicht detailliert genug vorgetragen. Zudem hätte sie früher rügen müssen, dass die Kommunen in der Vergabe nicht ordnungsgemäß benannt worden seien, teilt die PayCenter GmbH zum OLG-Beschluss mit. Der Rechtsverstoß sei so offensichtlich, so die Karlsruher Richterinnen und Richter, dass er im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könne. 

Aus Sicht des E-Geld-Instituts hätten die Länder seine Rüge aber trotz ihrer Verspätung zum Anlass nehmen sollen, um das Vergabeverfahren zu korrigieren. Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie den Kommunen "einen echten Bärendienst erwiesen", so Peter Schönweitz, Geschäftsführender Gesellschafter der PayCenter GmbH. Damit gebe es jetzt einen Rahmenvertrag, aus dem sich nur die Länder bedienen dürften, nicht aber die Kommunen.

Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis müsse seine Bezahlkarten jetzt selbst ausschreiben. Jeder unberechtigte Abruf aus dem Rahmenvertrag der Länder wäre aus Sicht von PayCenter eine vergaberechtswidrige Direktvergabe, die wiederum angreifbar wäre. Schönweitz: "Das ist für alle Seiten eine bittere Ironie. Am Ende ist damit niemandem geholfen, noch am allerwenigsten den Kommunen."

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 - 15 Verg 9/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. September 2024.