Energieversorger warb für Leistungen der Verteilernetzbetreiberin
Die TEAG Thüringer Energie AG ist der marktführende Energieversorger in Thüringen und beliefert Endkunden mit Strom und Gas. Ihre Tochtergesellschaft, die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG, übernimmt als größter Verteilernetzbetreiber Thüringens die infrastrukturellen Dienstleistungen für die Versorgung. Infolge dieser Verbundenheit ist die TEAG als “vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen“ verpflichtet, den Energievertrieb und den Netzbetrieb voneinander zu entflechten, also zu trennen (Unbundling), und zwar auch in der eigenen werblichen Kommunikation und Außendarstellung. Die TEAG warb jedoch auf der eigenen Webseite unter der Bezeichnung “Thüringer Energie“ nicht nur für die eigenen Vertriebsleistungen, sondern auch für die Leistungen der Verteilernetzbetreiberin. Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Vermengung sowohl einen Verstoß gegen das Entflechtungsgebot (§ 7a Abs. 6 EnWG) als auch gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 UWG).
LG bejahte Verstoß gegen das Entflechtungsgebot
Schon das Landgericht hatte der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und die TEAG dazu verurteilt, die Leistungen des mit ihr konzernmäßig verbundenen Verteilernetzbetreibers für Strom und/oder Erdgas mit den im Urteil näher bestimmten Angaben nicht mehr zu bewerben oder bewerben zu lassen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie verteidigte sich damit, dass die entscheidende Vorschrift § 7a Abs. 6 EnWG nur für die Verteilernetzbetreiber gelte und sie als Energieversorgerin daher nicht die richtige Normadressatin sei. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt und begrüßt, hat das Oberlandesgericht die Berufung der TEAG nunmehr zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Vorschrift des § 7a Abs. 6 EnWG sei so auszulegen, dass auch vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen in ihrer Außendarstellung das Entflechtungsgebot einhalten müssen.