Schadenersatz nach Unfall mit Leihfahrzeug verlangt
Der Kläger, Halter und Eigentümer eines Volvo XC 60, hat vom beklagten Haftpflichtversicherer circa 11.200 Euro Schadenersatz aus einem behaupteten Unfallereignis verlangt. Bei diesem soll sein auf einem Parkstreifen geparktes Fahrzeug durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mercedes Sprinter beschädigt worden sein. Nach der Behauptung des Klägers streifte und beschädigte der Sprinter bei der Vorbeifahrt drei vor seinem Fahrzeug abgestellte Pkw und sodann auch seinen Volvo. Den Sprinter, ein Leihfahrzeug einer Autovermietung, hatte ein seinerzeit 64 Jahre alter Mann angemietet, den der Kläger in erster Instanz als vermeintlichen Unfallverursacher mitverklagt hatte.
Haftpflichtversicherung geht von abgesprochenem Verkehrsunfall aus
Die Beklagte behauptet einen abgesprochenen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, sodass ihm keine Schadenersatzansprüche zustünden. Vielmehr habe der Kläger ihr, der Beklagten, die für den beschädigten Sprinter aufgewandten Reparaturkosten von circa 13.000 Euro und die für die Aufklärung der Unfallmanipulation angefallenen Sachverständigenkosten von circa 7.000 Euro zu erstatten. Diese Beträge hat die Beklagte mit einer Widerklage vom Kläger verlangt.
LG wies Klage und Widerklage ab
Das Landgericht hatte erstinstanzlich die Klage und die Widerklage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er sein Fahrzeug unbeschädigt am späteren Unfallort abgestellt habe. Die Beklagte habe ein manipuliertes Unfallgeschehen nicht nachgewiesen, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Der Kläger nahm diese Entscheidung des LG hin und erhält deswegen keinen Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Demgegenüber legte die Beklagte gegen die Abweisung der Widerklage Berufung ein.
OLG Hamm gibt Widerklage des Haftpflichtversicherers statt
In der Berufung hat das OLG Hamm den Kläger zur Erstattung der Reparaturkosten für den Sprinter und der zur Aufklärung angefallenen Sachverständigenkosten verurteilt. Diese Kosten habe der Kläger gemeinsam mit dem ebenfalls an der Unfallmanipulation beteiligten Eigentümer eines der weiteren geparkten und durch den Sprinter beschädigten Fahrzeuge zu tragen, dessen Verurteilung die Beklagte in einem anderen Prozess erreicht hatte. Ein weiterer Prozess der Beklagten gegen den Eigentümer eines dritten Fahrzeugs ist nach Angaben des OLG noch nicht abgeschlossen.
OLG Hamm geht von Unfallmanipulation aus
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – unter Verwertung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens – steht für das OLG Hamm fest, dass der Kläger mit dem in erster Instanz mitverklagten Mieter des Sprinters verabredet habe, seinen Volvo durch ein Anstreifen mit dem gemieteten Mercedes Sprinter zu beschädigen. Mit der Abrechnung des so entstandenen Schadens habe sich der Kläger einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil zulasten der Beklagten verschaffen wollen. Der Unfall sei manipuliert worden. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten habe ergeben, dass das Fahrzeug des Klägers nicht – wie von ihm behauptet – in einer Vorwärtsfahrt in Fahrtrichtung des Sprinters, sondern während eines Zurücksetzens desselben beschädigt worden sei. Des Weiteren sei der Eigentümer eines anderen am vermeintlichen Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugs in Bezug auf von ihm geltend gemachte Schadenersatzansprüche des versuchten Betruges überführt worden. Außerdem habe der Fahrer des Leihwagens das Unfallgeschehen nachweislich falsch dargestellt, um den geschädigten Fahrzeugeigentümern Schadenersatzansprüche zu verschaffen.
Auch von Einwilligung des Klägers in Beschädigung seines Kfz auszugehen
Aufgrund dieser Indizien stehe auch in Bezug auf den Kläger fest, dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Infolge des versuchten Betruges habe der Kläger ebenfalls die mit der Widerklage geltend gemachten Reparaturkosten für den beim Unfallgeschehen beschädigten Sprinter und die von der Beklagten zur Aufklärung und Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen aufgewandten Sachverständigenkosten zu tragen.