Zahlungsaufforderung per SMS nicht generell unzulässig

Generell darf ein Inkoassounternehmen Verbraucher auch per SMS zur Zahlung auffordern. Dies gilt aber nicht, wenn die Forderung unberechtigt ist. So das OLG Hamm auf eine Klage des vzbv.

Das Inkassounternehmen Riverty hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: "Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…", hieß es darin. Tatsächlich habe die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent geschuldet, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Das OLG Hamm gab der Unterlassungsklage des Verbandes gegen das Inkassounternehmen teilweise statt (Urteil vom 07.05.2024 – I-4 U 252/22, rechtskräftig). Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorhergegangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher und Verbraucherinnen nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annähmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.

SMS stelle keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre dar

Den weitergehenden Antrag des vzbv, den Versand von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell als unzumutbare Belästigung der Verbraucher und Verbraucherinnen zu verbieten, lehnte das OLG jedoch ab. In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als der Erhalt einer E-Mail. Dies stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten.

Die Richter deuteten laut Mitteilung des vzbv jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher und Verbraucherinnen mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert würden oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhielten.

OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2024 - I-4 U 252/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 3. Juli 2024.