Klausel: Einbruchsdiebstahl bei fahrlässig ermöglichtem Schlüsseldiebstahl nicht versichert
Die Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Handtasche mit Wohnungsschlüssel und Ausweispapieren lag unbeaufsichtigt im Fahrradkorb
Im Juli 2013 war die Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. Ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und Ausweispapieren hatte sie ungesichert im Fahrradkorb abgelegt. Beide wandten sich nach Abstellen des Fahrrads an einer Säule einander zu, so dass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Mit Hilfe des entwendeten Schlüssels drangen Unbekannte in die Wohnung der Klägerin ein und stahlen nach ihren Angaben unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände bezifferte sie mit 17.500 Euro. Vom beklagten Versicherer verlangte sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände. Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
OLG: Diebstahl des Originalschlüssels fahrlässig ermöglicht – Kein Versicherungsschutz
Das OLG hat jetzt die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin könne vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchsdiebstahls verlangen, da kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorliege. Denn die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb gelassen habe. So sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen. Die Tasche habe - auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkt habe - jederzeit entwendet werden können. Diese Gefahr habe sich im Schadensfall auch realisiert. Die Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Klägerin die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und so lange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe. Die Entwendung des Originalwohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor.