OLG Hamm: Vermummen nach Fußballspiel kann strafbar sein

Wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt, kann wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot zu bestrafen sein. Dies geht aus einem rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.09.2017 hervor, mit dem es die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu einer Geldstrafe als unbegründet verworfen hat (Az.: 4 RVs 97/17).

Angeklagter besuchte Fußballspiel

Der Angeklagte besuchte im Mai 2015 als Auswärtsfan des VfB Stuttgart das Bundesligaspiel gegen den SC Paderborn in der Benteler Arena in Paderborn. Nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des VfB Stuttgart heraus zu einem Tumult. Pyrotechnik wurde gezündet. Eingesetzte Beamte forderten die Anhänger auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Zudem beabsichtigten die Beamten, die Personalien einzelner Anhänger festzustellen.

Vermummung nach Spielende auf Stadiongelände

Als der Angeklagte, der bereits in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich, um die Identifizierung seiner Person verhindern. Anschließend verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Der Aufforderung der anwesenden Beamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus. Andere Anhänger des VfB Stuttgart konnten ihn nach kurzer Zeit in den Bus zurückdrängen. Die Identität des Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.

Vorinstanzen verhängten Geldstrafe wegen Verstoßes gegen Vermummungsverbot

Das Amtsgericht Paderborn verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot des Versammlungsgesetzes (§§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG). Das Landgericht Paderborn bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, die Höhe eines Tagessatzes auf 40 Euro festsetzend. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

OLG: Vermummungsverbot des VersG gilt auch bei Fußballspielen

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG rechtfertigten die Verurteilung des Angeklagten zu der Geldstrafe. Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fielen Fußballspiele - wie auch das in Frage stehende Spiel in der Benteler Arena - unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes. Bei seiner Vermummungstat sei der Angeklagte noch auf der Veranstaltung gewesen.

Verlassen des Stadioninneren lässt Vermummungsverbot nicht entfallen

Laut OLG steht dem nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgepfiffen war und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen hatte. Denn solange er sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befunden habe, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, habe er noch an der Veranstaltung teilgenommen.

Veranstaltung war öffentlich

Die Veranstaltung sei öffentlich gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte habe erwerben und die Veranstaltung habe besuchen können. Die Vermummung des Angeklagten sei zudem geeignet und darauf ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu beeinträchtigen. Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls so maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen gewesen sei. Die Strafzumessung des LG weise keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2017 - 4 RVs 97/17

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2017.

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