Beschluss des Ehrenrates wieder vollziehbar
Der Rechtsmittelverzicht des Verfügungsklägers habe den beklagten Verein dazu veranlasst, das Berufungsverfahren für erledigt zu erklären. Dieser Erklärung habe sich der Verfügungskläger angeschlossen. Der Beschluss des Ehrenrates des beklagten Vereins vom 27.02.2017, mit welchem dem Verfügungskläger für die Dauer eines Jahres verboten wurde, sein Amt als Aufsichtsrat auszuüben, ist damit wieder vollziehbar.
Kostenentscheidung zulasten des Verfügungsklägers
Die vom Senat noch zu treffende Kostenentscheidung sei zulasten des Verfügungsklägers ergangen, dem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden. Aufgrund der prozessualen Erklärungen der Parteien sei der zwischen ihnen geführte Verfügungsrechtsstreit beendet. Eine vergleichsweise Verständigung über die Modalitäten einer weiteren Mitwirkung des Verfügungsklägers im Aufsichtsrat des beklagten Vereins hätten die Parteien in der heutigen Verhandlung nicht finden können.