OLG Hamm: Verfügungsrechtsstreit über Besetzung des Schalker Aufsichtsrates beendet

Der Verfügungsrechtsstreit zwischen einem Mitglied des Aufsichtsrates und dem FC Gelsenkirchen-Schalke 04 ist beendet. In dem im Rahmen der Berufungsverhandlung am 28.08.2017 mit den Parteien geführten Rechtsgespräch habe der Senat zu erkennen gegeben, dass die einstweilige Verfügung - unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung - bereits deswegen aufzuheben sein dürfte, weil der Verfügungskläger die gesetzliche Vollziehungsfrist nicht gewahrt habe. Der Verfügungskläger habe daraufhin in der Berufungsverhandlung auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14.08.2017 verzichtet, heißt es in der Mitteilung des OLG (Az.: 8 U 69/17).

Beschluss des Ehrenrates wieder vollziehbar

Der Rechtsmittelverzicht des Verfügungsklägers habe den beklagten Verein dazu veranlasst, das Berufungsverfahren für erledigt zu erklären. Dieser Erklärung habe sich der Verfügungskläger angeschlossen. Der Beschluss des Ehrenrates des beklagten Vereins vom 27.02.2017, mit welchem dem Verfügungskläger für die Dauer eines Jahres verboten wurde, sein Amt als Aufsichtsrat auszuüben, ist damit wieder vollziehbar.

Kostenentscheidung zulasten des Verfügungsklägers

Die vom Senat noch zu treffende Kostenentscheidung sei zulasten des Verfügungsklägers ergangen, dem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden. Aufgrund der prozessualen Erklärungen der Parteien sei der zwischen ihnen geführte Verfügungsrechtsstreit beendet. Eine vergleichsweise Verständigung über die Modalitäten einer weiteren Mitwirkung des Verfügungsklägers im Aufsichtsrat des beklagten Vereins hätten die Parteien in der heutigen Verhandlung nicht finden können.

OLG Hamm - 8 U 69/17

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2017.

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