OLG Hamm bestätigt Urkunden-Vorbehalts-Urteil im Vergütungsrechtsstreit eines ehemaligen Sparkassenvorstands

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein weiteres Urkunden-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt, das einem ehemaligen Sparkassenvorstand Vergütungsansprüche gegen die Sparkasse zuspricht. Damit ist die von der Sparkasse eingelegte Berufung erfolglos geblieben. Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil vom 13.03.2017 (Az.: 8 U 48/16) nicht zugelassen.

Kläger kündigt Stelle wegen Vorstandsposten, wird dort aber gekündigt

In dem vom OLG mitgeteilten Fall war der Kläger im Jahr 2014 wenige Monate als Vorstand der beklagten, ortsansässigen Sparkasse bestellt, ohne dort tätig zu werden. Mit Rücksicht auf diese Position hatte er seine bisherige Stelle als Leiter eines Geschäftsbereichs bei einer größeren Sparkasse aufgegeben. Nach dem Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages mit der Beklagten und seiner Bestellung zum Vorstand erhob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bedenken gegen die fachliche Eignung des Klägers, die in den folgenden Monaten nicht ausgeräumt werden konnten. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Beklagten kündigte diese dem Kläger im August 2014 fristlos und berief ihn als Vorstand ab.

Feststellungsklage in erster Instanz erfolgreich

Diese Maßnahmen der Beklagten hält der Kläger für rechtswidrig und hat eine entsprechende Feststellungsklage beim Landgericht Bielefeld erhoben, die in erster Instanz erfolgreich war (BeckRS 2015, 08497). Die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen dieses Urteil hat das OLG Hamm wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 21.12.2015 (BeckRS 2016, 01195) als unzulässig verworfen. Die von der Beklagten gegen den Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (NJW-RR 2016, 1529).

LG bejaht auch Vergütungsansprüche

In diesem Zusammenhang hat der Kläger mehrere Klagen gegen die beklagte Sparkasse erhoben, mit denen er, da er nach seiner Abberufung nicht als Vorstand für die Beklagte tätig werden konnte, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Vergütungsansprüche von monatlich rund 22.500 Euro geltend machte. In zwei Rechtsstreitigkeiten hat das LG Bielefeld dem Kläger in Urkunden-Vorbehalts-Urteilen für die Monate Oktober und November 2014 circa 45.000 Euro und für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015 – unter Abzug anderweitiger Verdienste und Leistungen – circa 125.000 Euro zugesprochen.

OLG weist Berufung der Sparkasse zurück

Die gegen beide Urteile eingelegten Berufungen der Beklagten hat das OLG Hamm mit Urteilen vom 06.06.2016 in den Verfahren 8 U 155/15 und 8 U 35/15 als unbegründet zurückgewiesen. Die im Urkundenprozess erhobenen Klagen seien zulässig und begründet, so das OLG. Die beiden Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, nachdem die Beklagte in beiden Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt hat (Az.: II ZR 175/16 und II ZR 176/16). Über diese hat der BGH noch nicht entschieden.

Auch Berufung gegen weiteres Urkunden-Vorbehalts-Urteil zurückgewiesen

Mit dem jetzt verkündeten Urteil hat das OLG Hamm auch die Berufung der beklagten Sparkasse gegen das Urkunden-Vorbehalts-Urteil des LG Bielefeld vom 12.04.2016 (15 O 13/16) zurückgewiesen. Mit dem genannten Urteil hatte das LG dem Kläger für die Monate August 2015 bis Januar 2016 Vergütungsansprüche in Höhe von circa 90.000 Euro zugesprochen. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass er an den Rechtspositionen festhält, die er in vorherigen den Verfahren (Az.: 8 U 155/15 und 8 U 35/15) eingenommen hat.

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2017 - 8 U 48/16

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2017.

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