Universitäten haben keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Telefonterror

Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht bei querulatorischen Telefonanrufen kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und eine einstweilige Verbotsverfügung abgelehnt. Die Universität könne vielmehr ihr digitales Hausrecht per Verwaltungsakt durchsetzen. 

Telefonterror durch gekündigten Universitätsangestellten

Der Beklagte war bei der klagenden Universität beschäftigt und wurde innerhalb der Probezeit gekündigt. Nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zugeordnet werden konnten, soweit es zu einem Gespräch kam.

LG lehnte Verbotsverfügung 

Die Universität machte im Wege des Eilverfahrens geltend, es dem Beklagten zu untersagen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind. Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Universität könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

OLG: Kein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Universität habe keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat störten zwar unmittelbar die Behördenabläufe.

Universität kann digitales Hausrecht per VA durchsetzen

Dennoch bestehe kein Bedürfnis, den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funktion könne sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen solle. Dieses Hausrecht könne sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2021 - 7 U 14/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2021.