Telefonterror durch gekündigten Universitätsangestellten
Der Beklagte war bei der klagenden Universität beschäftigt und wurde innerhalb der Probezeit gekündigt. Nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zugeordnet werden konnten, soweit es zu einem Gespräch kam.
LG lehnte Verbotsverfügung
Die Universität machte im Wege des Eilverfahrens geltend, es dem Beklagten zu untersagen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind. Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Universität könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
OLG: Kein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Universität habe keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat störten zwar unmittelbar die Behördenabläufe.
Universität kann digitales Hausrecht per VA durchsetzen
Dennoch bestehe kein Bedürfnis, den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funktion könne sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen solle. Dieses Hausrecht könne sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.