Ukrainekrieg gefährdet Kindeswohl

Ein von seiner Mutter 2021 aus der Ukraine nach Deutschland entführtes Kind muss grundsätzlich in seine Heimat zurückgebracht werden. Da es aber durch den Krieg im Moment gefährdet wäre, kommt nach einer Entscheidung des OLG Hamm eine Rückführung aktuell nicht in Betracht.

Eine Frau hatte ihren heute elfjährigen Sohn, der zuletzt beim Vater lebte, während eines gemeinsamen Kinobesuchs in Kiew Ende 2021 entführt – zunächst nach Polen, dann nach Deutschland. Ein ukrainisches Gericht hatte ihr zuvor das Aufenthaltsbestimmungsrecht einstweilen versagt. Ihr Ex-Mann – dauerhaft vom Militärdienst wegen einer Erkrankung befreit – hielt sich seit dem Frühjahr 2022 auf der Suche nach seinem Sohn ebenfalls im Bundesgebiet auf. Er warf der Mutter vor, den Sohn entführt zu haben. In einem Parallelverfahren beim Familiengericht mündete ein begleiteter Umgangsversuch wegen Streitigkeiten der Kindeseltern in einen Polizeieinsatz.

Das AG Hamm stellte sich auf die Seite des Vaters. Im Großraum Kiew, wohin der Mann zurückkehren wolle, herrsche kein Krieg. Somit liege kein Fall des Art. 13 Abs. 1 lit b. des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) vor (Ablehnung der Rückgabe wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind). Die Beschwerde der Mutter war erfolgreich.

Das OLG Hamm (Beschluss vom 18.01.202311 UF 200/22) lehnte die Anordnung der Rückführung in die Ukraine ab. Grundsätzlich, so der 11. Familiensenat, hat das AG dem Vater zwar zu Recht einen Anspruch auf Rückführung zugesprochen. Diese würde aber wegen des Kriegs das Kindeswohl gefährden.

Kindeswohl ist gefährdet

"Angesichts des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine und des Einsatzes von Distanzwaffen auch auf ukrainische Regionen westlich der Frontlinie handelt es sich aber bei dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine seit dem 24.02.2022 um ein Kriegsgebiet mit der Folge, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b. HKÜ gegeben ist.", entschied das OLG. Spätestens, so die Hammer Richterinnen und Richter, seitdem die durch den Krieg bedingte Gefährdungslage "das ganze Land" betreffe, würde eine Rückführung in die Ukraine für das Kind gegenwärtig eine erhebliche, konkrete und aktuelle Gefährdung bedeuten.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2023 - 11 UF 200/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. November 2023.