OLG Hamm: Übernahme der Vollstreckung italienischer Freiheitsstrafe gegen zwei frühere Thyssenkrupp-Manager nicht zu beanstanden

Die Beschwerden zweier in Italien wegen Brandstiftung zu Haftstrafen verurteilter deutscher ehemaliger Manager von Thyssenkrupp gegen die nach einem Rechtshilfeersuchen angeordnete Vollstreckbarkeit in Deutschland sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsmittel der Verurteilten mit Beschlüssen vom 23.01.2020 rechtskräftig zurückgewiesen (Az.: III-2 Ws 37/19; III-2 Ws 45/19).

Italienisches Gericht verurteilte zwei Deutsche wegen Brandstiftung

Die beiden Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und in Italien vor dem Hintergrund eines Brandereignisses in einem Stahlwerk von Thyssenkrupp in Turin am 06.12.2007 unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Brandstiftung zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren und 10 Monaten beziehungsweise 9 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden.

Urteile wurden auf italienisches Ersuchen in Deutschland für vollstreckbar erklärt  

Auf ein Ersuchen der italienischen Behörden ist jeweils die Übernahme der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Essen verbunden mit dem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen gestellten Antrag vorläufig bewilligt worden, die Vollstreckung des gegen die Beschwerdeführer ergangenen Urteils für zulässig zu erklären und eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren festzusetzen. Mit den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts ist jeweils antragsgemäß entschieden worden.

OLG: Italienische Urteile wurden zu Recht für vollstreckbar erklärt

Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden der Verurteilten zurückgewiesen. Das Landgericht habe das italienische Urteil zu Recht für vollstreckbar erklärt und die darin verhängten Freiheitsstrafen zutreffend auf das im Geltungsbereich des deutschen Rechts für die Taten angedrohte Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe ermäßigt. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils nach Maßgabe europäischen Rechts nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz seien alle erfüllt.

Höhe der Freiheitsstrafen deutschem Recht angepasst

Allerdings übersteige das Maß der in dem italienischen Urteil gegen die Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen das nach deutschem Recht gemäß den §§ 222, 306d Abs. 1 StGB geltende Höchstmaß von 5 Jahren. Deswegen seien sie gemäß § 84g Abs. 4 IRG auf Freiheitsstrafen von 5 Jahren zu ermäßigen. Dem habe das Landgericht in den angefochtenen Beschlüssen durch "Festsetzung" von Freiheitsstrafen von 5 Jahren Rechnung getragen.

Auch vier Italiener verurteilt

Bei dem Feuer und der Explosion in dem Werk in Turin waren sieben Männer gestorben. Die Anklage hatte dem Unternehmen "bewusste Fahrlässigkeit" und fehlende Investitionen in den Brandschutz vorgeworfen. Neben den beiden Deutschen wurden vier italienische Thyssenkrupp-Manager verurteilt.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2020 - III-2 Ws 37/19

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2020.